Zulassung unter aufschiebender Bedingung erteilt
Die der ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH erteilte Zulassung war unter der aufschiebenden Bedingung erteilt worden, dass die derzeitige Veranstalterin ihre Zulassung zurückgibt. Dies ist die Sat1 Satelliten Fernsehen GmbH, die über eine von der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz erteilte Zulassung verfügt.
OVG sieht in Zuständigkeit der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein fallende Neuzulassung
In Bezug auf die Berufung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz hat das OVG entschieden, dass die streitige Neuzulassung rechtmäßig ist und die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist. Nach Auffassung des OVG handelt es sich bei dem angegriffenen Bescheid nicht um eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse mit der Folge, dass die Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz zuständig geblieben wäre. Vielmehr liege eine Neuzulassung vor, für die die Landesmedienanstalt zuständig sei, bei der der Zulassungsantrag gestellt worden ist – mithin die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein.
Hessischer Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien fehlt Klagebefugnis
Hinsichtlich des Verfahrens der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien verneint das OVG bereits die Klagebefugnis. Die Hessische Landesanstalt habe erfolglos geltend gemacht, durch die von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein erteilte Zulassung in ihren Rechten im Verwaltungsverfahren betreffend die Zulassung von Regionalfenstern verletzt sein zu können.
Zulassungen der Regionalfensterveranstalterin erlöschen nicht
Auf die Berufung einer Regionalfensterveranstalterin, die in Rheinland-Pfalz und Hessen über eine Zulassung für das jeweilige Regionalfensterprogramm verfügt, hat das OVG festgestellt, dass diese Zulassungen nicht erlöschen, wenn die von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein erteilte Zulassung wirksam wird. Denn das Regionalfensterprogramm sei an das Fernsehvollprogramm SAT.1 geknüpft, unabhängig davon, wer es veranstaltet.
Revision nur in zwei der drei Verfahren zugelassen
Das OVG hat die Revision im Verfahren der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (Az.: 3 LB 19/14) und der Regionalfensterveranstalterin (Az.: 3 LB 18/14) zugelassen.