OVG Schleswig bestätigt Beschränkung von Wahlplakaten in Wahlstedt

Die SPD darf ebenso wie die anderen Parteien im Bundestagswahlkampf in der Stadt Wahlstedt lediglich 20 Wahlplakate (also zehn Doppelplakate) an Laternenmasten anbringen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig vom 13.09.2017. Die Abstufung der Werbemöglichkeiten nach Parteigröße sei nicht zwingend, betonte das Gericht (Az.: 4 MB 52/17).

Stadt beruft sich auf Erfordernisse der Verkehrssicherheit

Die Stadt Wahlstedt stellt auf ihrem Gebiet 100 Laternenmasten für Wahlwerbung zur Verfügung (bei 9.347 Einwohnern ein Aufstellungsort je 100 Einwohnern), sodass bei zehn werbenden Parteien auf jede Partei jeweils zehn Aufstellungsorte entfallen. Weitere Wahlplakate lehnt sie vor allem aus Gründen der Verkehrssicherheit ab. Der SPD-Landesverband wandte sich deshalb an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Stadt zur Genehmigung weiterer 74 Plakate zu verpflichten, hatte hiermit aber keinen Erfolg.

Werbemöglichkeiten nicht notwendig nach Parteigröße abzustufen

Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das OVG zurück. Auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bedeutung von Wahlen und Parteien im Rahmen der politischen Willensbildung hält das Gericht den Standpunkt der Stadt jedenfalls für vertretbar. Die Zulassung von Werbestandorten könne nicht rein rechnerisch anhand von Einwohnerzahl und Gemeindegröße ermittelt werden. Ebenso seien die sonstigen Wahlwerbungsmöglichkeiten der betreffenden Partei, die Wirksamkeit der zur Verfügung gestellten Standorte sowie gegenläufige Belange wie etwa der der Verkehrssicherheit in die Abwägung einzustellen. Auch müssten die Werbemöglichkeiten nicht notwendig nach Parteigröße abgestuft werden.

OVG Schleswig , Beschluss vom 13.09.2017 - 13.09.2017 4 MB 52/17

Redaktion beck-aktuell, 13. September 2017.

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