OVG erinnert an Verstöße gegen die Rechtsordnung
Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Kreises am 30.08.2022 hätten angesichts der Vorerfahrungen mit dem Campleben entsprechend erkennbare Umstände vorgelegen, so das OVG weiter. Insbesondere sei es seit Bestehen des Camps und bis zum Erlass der Verfügung mehrfach zu Verstößen gegen die Rechtsordnung gekommen. So sei die wirksame und vollziehbare Verfügung des Kreises vom 03.08.2022, nach der unter anderem sanitäre Anlagen vorzuhalten seien, durchgehend nicht erfüllt worden. Folge dessen sei gewesen, dass es durch Verrichten der Notdurft im öffentlichen und privaten Raum zu einem Verstoß gegen § 118 OWiG gekommen sei. Hinzu trete der ruhestörende Lärm als Verstoß gegen § 117 OWiG.
Dauer des Protestcamps mitzuberücksichtigen
Diese Verstöße hätten laut OVG zugleich zu Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, nämlich der Unversehrtheit der Gesundheit Einzelner und des Eigentums Dritter als auch von Natur und Umwelt geführt. Im Rahmen der gebotenen Abwägung sei schließlich auch die Dauer des Protestcamps zu berücksichtigen. Je länger dieses absehbar dauere, desto mehr Gewicht bekämen die der Versammlungsfreiheit gegenüberstehenden Rechte und Belange Dritter. Dies habe der Kreis zutreffend gewichtet, heißt es im unanfechtbaren Beschluss vom 12.09.2022 weiter.