Sofortiges Handeln wegen Gefahr im Verzug geboten
Die Duldungsanordnung sei auch unter Berücksichtigung der Eigentumsgarantie verhältnismäßig, so das OVG. Die Antragstellerin selbst sei nicht jagdausübungsberechtigt. In den anliegenden Jagdbezirken habe das LLUR gegenüber der Jägerschaft angeordnet, die Muntjaks mit dem Ziel der Bestandserschöpfung durch Abschuss "aus der Natur zu entnehmen". Der Versuch, den Bestand auch auf den Flächen der Antragstellerin durch die Jägerschaft beseitigen zu lassen, habe allerdings nicht zum Erfolg geführt. Das vorgesehene Einvernehmen des Jagdausübungsberechtigten sei bei unionskonformer Gesetzesauslegung entbehrlich, wenn ein sofortiges Handeln – wie hier – zur Vermeidung der Ausbreitung lebensfähiger Populationen geboten sei (Gefahr in Verzug).
Naturschutzbehörden müssen Ausbreitung verhindern
Bei dem Chinesischen Muntjak handelt es sich um ein hirschartiges Tier mit einer Schulterhöhe von circa 50 Zentimetern. Er gilt nach EU-Recht als invasive und gebietsfremde Art. Im Kreisgebiet war er erstmals im März 2020 gesichtet worden. Die Naturschutzbehörden sind gesetzlich verpflichtet, seine Etablierung und Ausbreitung zu verhindern.