Bauarbeiten für den Fehmarnbelt-Tunnel können beginnen

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat den Weg zum Beginn erster Bauarbeiten für die Feste Fehmarnbeltquerung freigemacht. In zweiter Instanz eines Eilverfahrens wurde am 24.09.2021 entschieden, dass die vorläufig verfügte Einweisung in den Besitz von Grundstücken im Bereich des Fährhafens Puttgarden, die für die Bauarbeiten benötigt werden, rechtmäßig ist und deshalb von den Vorhabenträgern schon vollzogen werden darf.

Eilanträge gegen Besitzeinweisungen erstinstanzlich erfolgreich

Eigentümer der betroffenen Grundstücke sind die Scandlines Deutschland GmbH und die Scandlines Bordershop Puttgarden GmbH. Sie hatten sich gegen die Besitzeinweisungsbeschlüsse des Innenministeriums als Enteignungsbehörde gewandt und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hatte ihren Anträgen stattgegeben und dies damit begründet, dass ein sofortiger Beginn der Bauarbeiten nicht geboten sei, weil ihm noch erhebliche Hindernisse entgegenstünden. Das schleswig-holsteinische Innenministerium und der dänische Vorhabenträger Femern Bælt A/S legten Beschwerde ein.

OVG gibt Beschwerden statt - Besitzeinweisungen sind rechtmäßig

Das OVG hat den Beschwerden stattgegeben. Die Besitzeinweisungen seien rechtmäßig. Die nach dem Planfeststellungsbeschluss noch ausstehende Vorlage, Prüfung und Billigung eines Rettungs- und Notfallkonzeptes für den Tunnel sei keine Bedingung, deren Erfüllung von der Enteignungsbehörde zu kontrollieren sei. Es sei vielmehr eine Auflage, deren Nichtbefolgen keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses habe. Bei etwaigen Verstößen gegen Bauauflagen müsse vielmehr über die Planfeststellungsbehörde ein Baustopp erwirkt werden.

Baubedingung der Realisierungsfähigkeit ist erfüllt

Die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Bestimmung, wonach mit dem Bau des Vorhabenabschnitts auf deutscher Seite erst begonnen werden dürfe, wenn sichergestellt sei, dass der Tunnel auf dänischer Seite realisiert wird, stelle sich hingegen als eine Bedingung dar, die aber erfüllt sei, da die dänischen Behörden schon Ende April 2019 die Realisierungsfähigkeit bestätigt hätten.

Keine Hindernisse mehr

Die noch ausstehende Planergänzung in Bezug auf die küstennahen geschützten Riffe stelle kein erhebliches Hindernis für den beabsichtigten Baubeginn dar. Es sei schon nicht erkennbar, inwieweit die Vorbereitungsarbeiten im Bereich der Ostmole (Standsicherheitsuntersuchung der Mole, Errichtung eines Schutzzauns, Aufbringen eines Geotextils auf den Flanken der Mole) überhaupt zu einer Beeinträchtigung der im Planfeststellungsbeschluss noch nicht berücksichtigten Riffe führen könnten. Andere Flächen grenzten noch nicht einmal an eine Wasserfläche an. Die Antragstellerinnen könnten auch nicht mit ihren Bedenken gegenüber der Einhaltung von Verfahrensvorschriften bei einer vorläufigen Besitzeinweisung durchdringen.

Redaktion beck-aktuell, 28. September 2021.