Schwere Nachteile für Beherbergungsbetriebe verhindern
Veranlasst sei die Entscheidung durch die dringende Notwendigkeit, schwere wirtschaftliche Nachteile für die im Land existierenden Beherbergungsbetriebe abzuwehren. Dazu zählten auch die von den beiden Antragstellerinnen betriebenen Resorts beziehungsweise Hotels in Travemünde, Grömitz und auf Sylt. Nach summarischer Prüfung sei davon auszugehen, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben werde, begründet das OVG seinen Beschluss. Das von der Landesregierung durch Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung zum 09.10.2020 erlassene Beherbergungsverbot gelte nur für Personen, die zu touristischen Zwecken nach Schleswig-Holstein kämen, sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem inländischen "Hochinzidenzgebiet" aufgehalten hätten und kein Negativattest vorlegten. Dies verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Ansteckungen in Hotels selten
Angesichts der neuesten Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts nehme die Ausbreitung des Corona-Virus gerade in privaten Haushalten und bei privaten Begegnungen zu, während Ansteckungen in Hotels eher selten seien. Unter diesen Umständen erweise sich das allein für die Anreise von Beherbergungsgästen zu touristischen Zwecken geltende Verbot als eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung gegenüber solchen Personen, die zu anderen als touristischen, aber ebenfalls privaten Zwecken anreisten, etwa um die Familie zu besuchen, ein Sorge- und Umgangsrecht wahrzunehmen oder um sich um schutzbedürftige Personen zu kümmern. Hinzu komme, dass Hotels und Beherbergungsstätten im Gegensatz zu privaten Quartieren über entsprechende Hygienekonzepte verfügten, sodass der Aufenthalt dort für die Verbreitung des Virus nicht (erheblich) ursächlich sei.
Rechtsansicht kurzfristig geändert
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 3 MR 47/20). Noch am 15.10.2020 hatte das OVG Schleswig in einem anderen Eilverfahren das Beherbergungsverbot bestätigt. Ohne das Verbot könnten Touristen aus Risikogebieten unkontrolliert ins Land kommen, hatten die Schleswiger Richter damals argumentiert.