OVG Schleswig: Arbeitszeit von Studienleitern teilweise neu zu ermitteln

Die pauschaliert durch Zeitansätze für Fahrzeiten bestimmten Arbeitszeiten von Studienleitern des Instituts für Qualitätsentwicklung Schleswig-Holstein (IQSH) sind teilweise unwirksam und daher neu zu ermitteln. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 21.06.2018 entschieden (Az.: 2 KN 1/17).

Pauschalen für aufgewandte Fahrzeiten nicht sachgerecht

Das Bildungsministerium hatte die Arbeitszeiten im Mai 2016 durch eine Landesverordnung neu festgelegt. Die dabei gewählten Pauschalen für aufgewandte Fahrzeiten hält das OVG für nicht sachgerecht, weil die dazu durchgeführten Erhebungen bei 14 Studienleitern nicht ausreichend repräsentativ seien. Die Kürzungen bei den Vor- und Nachbereitungszeiten von Veranstaltungen in Aus-, Fort- und Weiterbildung seien hingegen sachlich nachvollziehbar und deshalb nicht zu beanstanden.

Wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden zu beachten

Das Gericht räumt dem Verordnungsgeber bei der Bestimmung der Arbeitszeit von Studienleitern zwar einen weiten Gestaltungsspielraum ein, weil deren Arbeitszeit – wie bei Lehrern – durch ein hohes Maß an eigenverantwortlicher Arbeit gekennzeichnet sei. Allerdings sei der gesetzliche Rahmen der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in Höhe von 41 Stunden zu beachten.

Revision nicht zugelassen

Antragstellerin war eine betroffene Studienleiterin. Sie hatte sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens speziell gegen die in der Anlage zu § 3 der Landesverordnung über die Arbeitszeit von Studienleiterinnen und Studienleitern des IQSH von Mai 2016 enthaltenen Bestimmungen gewandt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

OVG Schleswig, Urteil vom 21.06.2018 - 2 KN 1/17

Redaktion beck-aktuell, 25. Juni 2018.

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