Beschwerdeführer berufen sich auf frühere schlechte Erfahrungen
Mit der Beschwerde verfolgten die Antragsteller ihr Anliegen weiter, das Amt Kaltenkirchen-Land als zuständige Ordnungsbehörde solle die am 30.08.2018 beginnende, viertägige Veranstaltung auf dem Flugplatz Hartenholm aus Gründen der Gefahrenabwehr untersagen. Zur Begründung beriefen sie sich auf die Zustände, die anlässlich der Vorgänger-Veranstaltung im Jahr 1988 geherrscht hätten, auf ein mangelhaftes Sicherheitskonzept, auf eine nicht beherrschbare Brandgefahr und auf Beeinträchtigungen ihrer Freiheitsrechte aufgrund der straßenverkehrsrechtlichen Regulierungen.
OVG sieht keine Gefahr für eine "Entgleisung" der Veranstaltung
Der Senat ist wie das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass den Interessen der Anwohner mit dem vom Veranstalter vorgelegten Sicherheitskonzept und den dazu von der Ordnungsbehörde gemachten Auflagen ausreichend Rechnung getragen sei. Begründete Anhaltspunkte dafür, dass die jetzige Veranstaltung wiederum so "entgleisen“ könnte wie die im Jahre 1988 bestünden nicht.
Kein Berufen auf allgemeine Gefahren oder Umwelt- und Gesundheitsbedenken
Dabei stehe es den Antragstellern nicht zu, sich auf allgemeine Gefahren wie die für Natur und Umwelt bzw. auf nur latente Gefahren wie bei einer denkbaren Verbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu berufen, so das OVG weiter. Die Zufahrt zu ihren Grundstücken sei gewährleistet; die für die Dauer der Veranstaltung vorgesehenen Umleitungen und Umwege hätten sie in Kauf zu nehmen.