An­woh­ner einer Sack­gas­se müs­sen Müll­ton­ne zu Sam­mel­platz brin­gen

An­woh­ner einer Sack­gas­se kön­nen grund­sätz­lich ver­pflich­tet wer­den, ihre Müll­ton­ne zu einem dafür ein­ge­rich­te­ten Sam­mel­platz zu brin­gen. Ein An­spruch auf eine "in­di­vi­du­el­le Lö­sung" zu­las­ten der an­de­ren Ent­gelt­zah­ler oder auf Auf­recht­erhal­tung der in der Ver­gan­gen­heit prak­ti­zier­ten Müll­ent­sor­gung be­stehe nicht. Dies hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Schles­wig-Hol­stein in Schles­wig in einem Eil­ver­fah­ren ent­schie­den. Der Be­schluss ist un­an­fecht­bar.

Sam­mel­platz in der Mitte der Sack­gas­se

Die Be­rufs­ge­nos­sen­schaft Ver­kehr hatte fest­ge­stellt, dass der in der Sack­gas­se bis­lang ge­nutz­te un­be­fes­tig­te Wen­de­platz für ein drei­ach­si­ges Ab­fall­sam­mel­fahr­zeug un­ge­eig­net ist. Die zu­stän­di­ge Ab­fall­be­hör­de des Krei­ses ent­schied des­halb, in der circa 330 Meter lan­gen Sack­gas­se einen Sam­mel­platz ein­zu­rich­ten, der 150 Meter von der Haupt­stra­ße ent­fernt liegt. Für den am Ende der Sack­gas­se woh­nen­den An­trag­stel­ler des Ver­fah­rens heißt dies, dass er seine Tonne circa 180 Meter ei­gen­ver­ant­wort­lich trans­por­tie­ren muss.

OVG: Rück­wärts­fah­ren des Sam­mel­fahr­zeugs mög­lichst zu ver­mei­den

Diese Ent­schei­dung hat das OVG Schles­wig in zwei­ter In­stanz be­stä­tigt und den an­ders­lau­ten­den Be­schluss des Ver­wal­tungs­ge­richts auf die Be­schwer­de des Krei­ses ge­än­dert. Eine ge­eig­ne­te Wen­de­mög­lich­keit be­stehe nicht. Ein Rück­wärts­fah­ren des Ab­fall­sam­mel­fahr­zeugs sei aus stra­ßen­ver­kehrs- und ar­beits­schutz­recht­li­chen Grün­den mög­lichst zu ver­mei­den. Vor­lie­gend dürfe die beim Rück­wärts­fah­ren zu­rück­zu­le­gen­de Stre­cke nach fach­li­cher Ein­schät­zung der Be­rufs­ge­nos­sen­schaft und der Ge­setz­li­chen Un­fall­ver­si­che­rung ma­xi­mal 150 Meter be­tra­gen.

Zu­mut­bar­keit für An­woh­ner im Ein­zel­fall zu ent­schei­den

In­wie­weit es den am Ende der Sack­gas­se woh­nen­den An­lie­gern zu­mut­bar sei, ihre Tonne zu dem Sam­mel­platz zu brin­gen, sei im Ein­zel­fall zu ent­schei­den. Eine star­re Gren­ze – etwa von 100 Me­tern – gebe es nicht. So­fern dem An­trag­stel­ler die Be­reit­stel­lung an dem fest­ge­leg­ten Sam­mel­platz Schwie­rig­kei­ten be­rei­ten soll­te, sei er not­falls ge­hal­ten, die Diens­te Drit­ter in An­spruch zu neh­men.

OVG Schleswig, Beschluss vom 09.02.2022 - 09.02.2022 5 MB 42/21

Redaktion beck-aktuell, 11. Februar 2022.

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