Anwohner einer Sackgasse müssen Mülltonne zu Sammelplatz bringen

Anwohner einer Sackgasse können grundsätzlich verpflichtet werden, ihre Mülltonne zu einem dafür eingerichteten Sammelplatz zu bringen. Ein Anspruch auf eine "individuelle Lösung" zulasten der anderen Entgeltzahler oder auf Aufrechterhaltung der in der Vergangenheit praktizierten Müllentsorgung bestehe nicht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein in Schleswig in einem Eilverfahren entschieden. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Sammelplatz in der Mitte der Sackgasse

Die Berufsgenossenschaft Verkehr hatte festgestellt, dass der in der Sackgasse bislang genutzte unbefestigte Wendeplatz für ein dreiachsiges Abfallsammelfahrzeug ungeeignet ist. Die zuständige Abfallbehörde des Kreises entschied deshalb, in der circa 330 Meter langen Sackgasse einen Sammelplatz einzurichten, der 150 Meter von der Hauptstraße entfernt liegt. Für den am Ende der Sackgasse wohnenden Antragsteller des Verfahrens heißt dies, dass er seine Tonne circa 180 Meter eigenverantwortlich transportieren muss.

OVG: Rückwärtsfahren des Sammelfahrzeugs möglichst zu vermeiden

Diese Entscheidung hat das OVG Schleswig in zweiter Instanz bestätigt und den anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts auf die Beschwerde des Kreises geändert. Eine geeignete Wendemöglichkeit bestehe nicht. Ein Rückwärtsfahren des Abfallsammelfahrzeugs sei aus straßenverkehrs- und arbeitsschutzrechtlichen Gründen möglichst zu vermeiden. Vorliegend dürfe die beim Rückwärtsfahren zurückzulegende Strecke nach fachlicher Einschätzung der Berufsgenossenschaft und der Gesetzlichen Unfallversicherung maximal 150 Meter betragen.

Zumutbarkeit für Anwohner im Einzelfall zu entscheiden

Inwieweit es den am Ende der Sackgasse wohnenden Anliegern zumutbar sei, ihre Tonne zu dem Sammelplatz zu bringen, sei im Einzelfall zu entscheiden. Eine starre Grenze – etwa von 100 Metern – gebe es nicht. Sofern dem Antragsteller die Bereitstellung an dem festgelegten Sammelplatz Schwierigkeiten bereiten sollte, sei er notfalls gehalten, die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen.

Redaktion beck-aktuell, 11. Februar 2022.