Landesparteitag geplant
Der Antragsteller möchte in den Holstenhallen in Neumünster einen ordentlichen Landesparteitag nebst einer Aufstellungsversammlung zur Bundestagswahl durchführen. Da ein Landesparteitag – anders als eine Aufstellungsversammlung für unmittelbar bevorstehende Wahlen – nach § 5 Abs. 1 der schleswig-holsteinischen Corona-Bekämpfungsverordnung untersagt ist, hat der Antragsteller beim OVG um einstweiligen Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren nachgesucht.
Betroffenheit nicht dargelegt
Das OLG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig ab. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt. Denn er könne nicht geltend machen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Voraussetzung für die mögliche Betroffenheit vom Veranstaltungsverbot wäre, dass der Antragsteller innerhalb des Geltungszeitraums der angegriffenen Vorschrift an der Durchführung einer Veranstaltung gehindert werde. Die derzeitige Corona-Bekämpfungsverordnung trete mit Ablauf des 10.01.2021 außer Kraft. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass er beabsichtigt, innerhalb der Laufzeit der Verordnung einen Landesparteitag durchzuführen.