Presserechtlicher Auskunftsanspruch: Kein schlichtes Realhandeln, sondern VA

Das OVG Schleswig stuft behördliche Auskünfte auf Presseanfragen – anders als die herrschende Meinung – als Verwaltungsakte ein. Das hat verfahrensrechtliche Folgen: Nach der Ablehnung einer Auskunft muss vor einer Klage Widerspruch eingelegt werden und der Antragsgegner ändert sich.

Im konkreten Fall führte die Einstufung als Verwaltungsakt dazu, dass das OVG einen Eilantrag für unzulässig erachtete, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner gerichtet hatte (Beschluss vom 17.10.2025 - 6 MB 28/25).

Der Axel Springer Verlag hatte den Antrag gegen das Land Schleswig-Holstein gerichtet, nachdem die Staatsanwaltschaft Flensburg es abgelehnt hatte, ihm Auskunft zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu geben. Laut OVG Schleswig muss der Antrag aber nach landesrechtlichen Regelungen gegen die auskunftsverpflichtete Staatsanwaltschaft selbst gerichtet werden, da nur diese als Landesbehörde bei der gerichtlichen Durchsetzung des Auskunftsanspruchs als richtige Antragsgegnerin in Frage komme.

Denn die Ablehnung der Auskunft stelle einen Verwaltungsakt dar, so das OVG. Dagegen müsse in einem Hauptsacheverfahren prinzipiell zunächst Widerspruch und im Fall des Scheiterns eine Verpflichtungsklage gegen die Behörde erhoben werden. Entsprechendes gelte, wenn der Auskunftsanspruch vorab im Eilverfahren geltend gemacht wird.

Keine Umkehr einer seit 70 Jahren bestehenden Verfassungstradition

Nach der bisher verbreiteten Meinung in der Rechtsprechung und Fachliteratur sei der presserechtliche Auskunftsanspruch auf ein schlichtes Realhandeln der Behörde gerichtet. Lehne eine Behörde eine Presseanfrage ab, könne daher ohne ein vorheriges Widerspruchsverfahren eine Leistungsklage erhoben werden. Klage und Eilantrag wären in diesem Fall, auch wenn eine Landesbehörde handele, nicht gegen diese, sondern gegen das Land zu richten.

Das OVG sieht das anders: Es setzte sich in seinem über 30 Seiten langen Beschluss ausführlich mit der bisherigen Rechtsprechung zur Rechtsnatur des presserechtlichen Auskunftsanspruchs sowie mit den Besonderheiten der Pressefreiheit und deren Schranken (Art. 5 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 GG) auseinander. Dabei habe es allerdings nicht feststellen können, dass seine Entscheidung, wie der Verlag meine, eine "seit 70 Jahren bestehende Verfassungstradition" umkehren würde.

Effektiver Rechtsschutz bleibt gewährleistet

Das OVG betont, dass Regelungen des Verwaltungsverfahrens und des Prozessrechts auch für die Presse gölten und zu den im Grundgesetz zugelassenen Schranken der Pressefreiheit gehörten. Vorschriften müssten gegebenenfalls "pressefreundlich" ausgelegt werden, falls der Zweck des Auskunftsanspruchs sonst vereitelt oder maßgeblich gefährdet würde.

Effektiver Rechtsschutz wird laut OVG nicht verhindert. Denn der presserechtliche Anspruch ­könne wie bisher auch­ im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens durchgesetzt werden. Sobald ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorlägen, könne im Eilverfahren eine Entscheidung auch unter Vorwegnahme der Hauptsache getroffen werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob schon Widerspruch eingelegt sei und welche Rechtsnatur die Klage im Hauptsacheverfahren habe.

Ob die Staatsanwaltschaft die Auskunft wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen und entgegenstehender Geheimhaltungsvorschriften ablehnen durfte, musste das OVG nicht mehr klären, nachdem es den Eilantrag bereits als unzulässig angesehen hatte. Das VG hatte die Ablehnung für rechtens erachtet.

OVG Schleswig, Beschluss vom 17.10.2025 - 6 MB 28/25

Redaktion beck-aktuell, hs, 20. Oktober 2025.

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