Generalstaatsanwalt in Schleswig-Holstein: Hamburger Bewerber hat in Eilverfahren Nase vorn

In Schleswig-Holstein ist die Position des Generalstaatsanwalt bzw. der Generalstaatsanwältin seit 2022 unbesetzt. Das OVG Schleswig hat jetzt im Eilverfahren die vom Land getroffene Auswahl zugunsten des Hamburger Bewerbers Ralf Anders bestätigt.

Ursprünglich hatte die Leiterin der Staatsanwaltschaft Kiel Birgit Heß den Posten bekommen sollen. Das OVG Schleswig hatte diese Ambition vorerst beendet. In einem zweiten Auswahlverfahren hatte sich dann der Hamburger Anders durchgesetzt, der aber wiederum vor dem VG Schleswig gescheitert war.

Nun aber trat, ebenfalls noch im Eilverfahren, erneut das OVG der VG-Entscheidung entgegen. Das VG hatte untersagt, die Stelle mit Anders zu besetzen. Dessen Beurteilung habe gegen die in Hamburg geltenden Beurteilungsrichtlinien verstoßen, weil sie nicht vom zuständigen Beurteiler erstellt worden sei.

Das OVG sieht dies anders (Beschluss vom 10.02.2025 – 2 MB 6/24, unanfechtbar). Zwar stimme es, dass eigentlich der falsche Beurteiler die dienstliche Beurteilung für Anders erstellt habe. Allerdings habe sich im Beschwerdeverfahren herausgestellt, dass der eigentlich zuständige Erstbeurteiler voreingenommen gewesen sei. Er hätte also ohnehin keine Beurteilung erstellen dürfen. Daher sei es unschädlich, dass die Beurteilung durch einen anderen Beurteiler vorgenommen wurde.

Bewerbungsverfahren fehlerfrei durchgeführt

Auch sonst hatte das OVG an dem Auswahlverfahren nichts zu bemängeln. Vor allem habe es das Land Schleswig-Holstein trotz der unterschiedlichen Beurteilungssysteme in Hamburg und Schleswig-Holstein geschafft, eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen herzustellen. Auf dieser Grundlage durfte es aus Sicht des OVG trotz formal gleicher Bewertung davon ausgehen, dass Anders besser beurteilt worden war als seine Konkurrentin. Denn er habe ein höheres Statusamt innegehabt, wie das Land zutreffend festgehalten habe. Er gehöre der Besoldungsgruppe R5 an, Heß dagegen der Besoldungsgruppe R4. Anders habe damit eine weit höhere Personalverantwortung getragen. Auch habe er dadurch einen größeren Aufgabenbereich bewältigen müssen.

Das OVG problematisiert zwar, beim vom Land präferierten Bewerber seien möglicherweise zu Unrecht auch nebenamtliche Lehrtätigkeiten bei der Beurteilung seiner Fachkenntnisse eingeflossen, während dies bei Heß unterblieben sei. Im Ergebnis wirke sich das aber auf das Gesamturteil und die sogenannte Eignungsprognose nicht aus. Zum einen hätten die Nebentätigkeiten im Gesamturteil berücksichtigt werden dürfen. Zum anderen habe Heß in diesem Teilbereich sowieso die Bestnote erzielt – auch wenn ihre nebenamtlichen Lehrtätigkeiten nicht eingeflossen seien.

OVG Schleswig, Beschluss vom 10.02.2025 - 2 MB 6/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 10. Februar 2025.