2G-Regelung beim Einkaufen in Schleswig-Holstein wohl rechtens

Die für den Einzelhandel in Schleswig-Holstein geltende 2G-Regelung ist voraussichtlich rechtens. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht am Dienstag bestätigt und einen Eilantrag der Woolworth GmbH abgelehnt. Mit Blick auf den vom Kläger bestrittenen infektiologischen Nutzen der 2G-Regelung verwies der Senat auf Mutationen der Delta-Variante des Coronavirus und auf die als besorgniserregend eingeordnete Variante "Omikron".

Maximale Reduktion der Übertragungsraten notwendig

Diese ließen keinen Zweifel daran, dass die 2G-Regelung geeignet sei, der Verbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken und das Risiko schwerer Krankheitsverläufe zu reduzieren. Das Verwenden von FFP2-Schutzmasken und Plexiglasscheiben im Kassenbereich seien nicht gleich geeignete Mittel. Derzeit sei eine maximale Reduktion der Übertragungsraten notwendig.

Wirtschaftliche Folgen geringer als bei Schließung

Allerdings seien die wirtschaftlichen Folgen für den Einzelhandel deutlich geringer als bei einer vollständigen Schließung, da ein weit überwiegender Teil der Bevölkerung Schleswig-Holsteins geimpft oder genesen und damit zum Betreten der Geschäfte berechtigt sei. Schließlich habe der Verordnungsgeber in vertretbarer Weise zwischen verschiedenen Verkaufsstellen des Einzelhandels differenziert. Solche, die überwiegend der Grundversorgung im weiteren Sinne dienen, dürfe er ausnehmen. Hierzu gehörten die Geschäfte der Antragstellerin nicht.

Zutritt nur für Geimpfte und Genesene

§ 8 Abs. 1 der bei Beschlussfassung geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung bestimmt, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels in geschlossenen Räumen unter anderem nur von solchen Personen betreten werden dürfen, die gegen das Coronavirus geimpft oder die genesen sind; eine insoweit gleichlautende Regelung gilt seit dem 15.12.2021.

OVG Schleswig, Beschluss vom 14.12.2021 - 14.12.2021 3 MR 31/21

Redaktion beck-aktuell, 15. Dezember 2021.