Fünf syrische Flüchtlinge, denen in Griechenland der internationale Schutzstatus zuerkannt worden war, bevor sie nach Deutschland weitergereist sind, dürfen derzeit nicht nach Griechenland abgeschoben werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage entschieden. Den Menschen drohe mangels staatlicher und sonstiger Hilfen das ernsthafte Risiko, obdachlos zu werden und in eine Situation extremer materieller Not zu geraten.
OVG bejaht Abschiebeverbot
Die Flüchtlinge hatten sich gegen Urteile des VG Saarlouis gewehrt, welches die Klagen gegen die Abschiebeentscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge abgewiesen hatte. Das OVG hat nunmehr zur Begründung ausgeführt, dass die Flüchtlinge in der gegenwärtigen Situation einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hätten, weil sie nach einer Rückkehr in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht befriedigen könnten. Sie seien absehbar für längere Zeit nicht in der Lage, dort ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften. Das ihnen insofern drohende Risiko extremer materieller Not gelte grundsätzlich unabhängig von den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Einzelfalls.
OVG Saarlouis, Urteil vom 15.11.2022 - 2 A 81/22
Redaktion beck-aktuell, 24. November 2022.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
BVerwG, Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose zu einem nationalen Abschiebungsverbot, BeckRS 2022, 16531
Feneberg/Pettersson, Schutz vor extremer Armut - Asylrechtsfortbildung durch Verwaltungsgerichte, NVwZ 2022, 1519
OVG Saarlouis, Kein generelles Abschiebungsverbot für die nach Griechenland zurückkehrenden, dort als international schutzberechtigt anerkannten Personen, BeckRS 2020, 4094
VG München, Kein Abschiebungsverbot hinsichtlich Griechenland für anerkannt Schutzberechtigte, BeckRS 2020, 36394
VG Ansbach, Keine Abschiebung einer in Griechenland anerkannt Schutzberechtigten, BeckRS 2022, 8580