Die Einrichtungs- und Möbelhäuser der Möbel Martin GmbH sind unter Gleichheitsgesichtspunkten nach der Corona-Verordnung nicht als auf eine Verkaufsfläche von 800 qm begrenzte Geschäfte des Einzelhandels zu behandeln. Die Möbelmärkte der Antragstellerin dürfen daher vorläufig ohne entsprechende Begrenzung ihrer Verkaufsfläche wieder öffnen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 27.04.2020 (Az.: 2 B 143/20) im Eilverfahren.
OVG: Nicht mit vergleichsweise erhöhtem Besucherzustrom zu rechnen
Der Zweite Senat des Oberverwaltungsgerichts hat seine Entscheidung im Eilverfahren mit einer voraussichtlichen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG begründet. Dabei wurde der Vergleich zu anderen in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 17 der Verordnung privilegierten Geschäften gezogen, die von der Begrenzung generell freigestellt wurden. Der Senat hat dabei hervorgehoben, dass die Geschäfte der GmbH anders als Kaufhäuser und Einkaufszentren im Sortiment beschränkt seien und sich nicht in zentraler Innenstadtlage befänden. Daher sei in diesem Fall nicht mit einem vergleichsweise erhöhten Besucherzustrom und Kundenaufkommen zu rechnen, der die Gefahr einer besonders erhöhten Ansteckungsgefahr berge.
Hygienekonzept überzeugend
Die GmbH hatte ergänzend unter Hinweis auf ein eigenes Hygienekonzept dargelegt, dass auch angesichts der Größe der Betriebsflächen die Einhaltung von notwendigen Abständen zwischen Kunden untereinander aber auch zu dem Personal sichergestellt und damit die Gefahren einer Infektionsweitergabe deutlich verringert werden könnten. Das Gericht hat abschließend darauf hingewiesen, dass der strikten Einhaltung der zugesicherten Maßnahmen angesichts der gewichtigen Belange des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie ganz wesentliche Bedeutung zukomme.
OVG Saarlouis, Beschluss vom 27.04.2020 - 2 B 143/20
Redaktion beck-aktuell, 28. April 2020.
Aus der Datenbank beck-online
VG Sigmaringen, Einzelhandelageschäft, Abtrennung, Publikumsverkehr, Textileinzelhandelsgeschäft, BeckRS 2020, 6384
Weidt/Schiewek, Geschäftsschließungen wegen Corona – mietrechtlich ein Fall des § 313 BGB?, NJOZ 2020, 481
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