Verstöße gegen Berufsfreiheit geltend gemacht
Die Antragsteller hatten geltend gemacht, die generelle Untersagung des Betriebs von Kosmetikstudios und Massage-Praxen sei mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit nicht vereinbar. Auch liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, soweit Friseurbetriebe geöffnet bleiben dürften. Der Betrieb unter den vorgegebenen Hygieneanforderungen stelle ein milderes, gleichermaßen geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Infektionsgefahren dar als die Betriebsschließung.
OVG sieht nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
Der Zweite Senat des Oberverwaltungsgerichts entschied zu Gunsten der Antragssteller und stellte fest, dass das umfassende Betriebsverbot für Kosmetikstudios und Massage-Praxen unter Berücksichtigung der von den Antragstellern dargelegten umfangreichen Sicherungsmaßnahmen und Hygienekonzepte voraussichtlich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber anderen in der Verordnung zugelassenen "körpernahen Dienstleistern“ darstelle. Aus den Angaben des Robert-Koch-Instituts zum Infektionsgeschehen lasse sich keine Relevanz von Kosmetikstudios und Massagepraxen für die Weiterverbreitung des Corona-Virus entnehmen.
Keine entscheidenden Unterschiede zu Friseurläden sowie Tattoo- und Piercing-Studios
Für das OVG sachlich nicht zu rechtfertigen ist die in dem § 7 Abs. 4 S. 3 der Rechtsverordnung enthaltene Privilegierung des Weiterbetriebs von Friseursalons und Tattoo- bzw. Piercing-Studios im Verhältnis zu den einem vollständigen Verbot unterworfenen Gewerben der Antragsteller. Vergleiche man die von den Antragstellern geschilderten, strengen Hygienevorgaben unterliegenden Arbeits- und Betriebsabläufe insbesondere mit den durch einen deutlich höheren Kundendurchlauf geprägten Friseursalons, sei es nicht nachvollziehbar, warum unter dem hier maßgeblichen Kriterium der Pandemiebekämpfung Massage-Praxen und Kosmetikstudios vorläufig geschlossen werden müssten, wohingegen die Friseurgeschäfte aus Sicht des Verordnungsgebers hinnehmbar erschienen.
Saarland hat Verordnung bereits angepasst
Das Saarland hat schnell reagiert und bereits am Montag eine neue Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie mit angepassten Regeln in Kraft gesetzt. Demnach ist der Betrieb von Tattoo- und Piercing-Studios unter Einhaltung entsprechender Hygienekonzepte wieder zulässig. Vom Betriebsverbot in der Gastronomie ausgenommen sind nun auch Rastanlagen an Bundesautobahnen und gastronomische Betriebe an Autohöfen. Die neue Verordnung im Saarland gilt bis einschließlich 29.11.2020.