Beschränkungen des Einzelhandels im Saarland teilweise außer Vollzug
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Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat Beschränkungen des Einzelhandels teilweise außer Vollzug gesetzt. Eine Rechtfertigung dafür, bestimmte Geschäfte wie den Computerladen der Antragstellerin in Bezug auf Terminshopping und Kunden pro Quadratmeter gegenüber anderen Geschäften wie Buchhandlungen und Blumengeschäften strenger zu behandeln, ist nach Ansicht des OVG nicht zu erkennen.

Unterschiedliche Vorgaben für Geschäftslokale

Die Antragstellerin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen für IT-Technik auf 140 Quadratmetern. Der § 7 Abs. 3 Satz 7 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 06.03.2021 lässt insoweit den Zutritt nur nach vorheriger Terminvergabe und nur für einen Kunden sowie eine weitere Person aus dessen Hausstand pro 40 qm zu. Bei den durch § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP privilegierten Geschäftslokalen, zu denen nunmehr auch Buchhandlungen und Blumengeschäfte gehören, sieht der Verordnungsgeber dagegen nach dem § 4 Abs. 1 Satz 1 VO-CP eine Flächenuntergrenze von lediglich 15 qm Verkaufsfläche pro Person als infektionsschutzrechtlich unbedenklich an.

Gericht sieht keine Rechtfertigung für Ungleichbehandlung

Eine mit Blick auf den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG erforderliche Rechtfertigung dafür, bestimmte Geschäfte wie beispielsweise den Computerladen der Antragstellerin gegenüber den in § 7 Abs. 3 Satz 2 VO-CP genannten zahlreichen privilegierten Einzelhandelsgeschäften, die nicht immer zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung unbedingt erforderlich seien, mit Blick auf das Infektionsgeschehen deutlich strenger zu behandeln, können die Richter nicht erkennen. Die Einhaltung der in den einschlägigen Hygienekonzepten vorgegebenen Maßnahmen und Vorkehrungen der Kontaktvermeidung zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus liege dabei im ureigenen Interesse der Geschäftsbetreibenden.

Existenzbedrohender Schaden durch Einschränkungen droht

Die gegenwärtige Regelung verletze auch das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG). Es bestünden erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Betriebseinschränkungen. Wie bei zahlreichen anderen kleineren Einzelhandelsgeschäften mit speziellem Warensortiment drohe aufgrund der bisherigen Schließung und bei Fortdauer der wirtschaftlich mit deutlichen Einbußen verbundenen Öffnungsbeschränkung nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 Satz 7 VO-CP ein erheblicher, mit zunehmender Dauer existenzbedrohender Schaden.

Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems als Ziel

Dabei könne dahinstehen, ob die Wiedereröffnung dieser Geschäfte mit strengen Hygienevorgaben angesichts der bisherigen Konzentration auf die "großen Märkte" und Vollsortimenter sogar zu einer Entspannung des Einkaufsgeschehens beziehungsweise zur Reduzierung der damit verbundenen Kundenansammlungen führe. Neben einer Minimierung von neuen Krankheits- und Todesfällen sei zentrales Ziel der ControlCOVID-Strategie eine Vermeidung der Überlastung des Gesundheitssystems. Die Berichte des Gesundheitsministeriums zur "Auslastung der Kapazitäten der saarländischen Kliniken auf Grund von Erkrankungen vor allem durch das Coronavirus beziehungsweise Covid-19" zeigten, dass die Situation weder bei den aktuell vorgehaltenen Betten zur Intensivbehandlung noch bei den Betten mit Beatmungsmöglichkeit derzeit ein Erreichen der Belastungsgrenze nahelege.

RKI: "Niedrige" Einstufung für Einzelhandel

Eine vom RKI vorgenommene Bestimmung einzelner Risiken nach den Kriterien des individuellen Infektionsrisikos und des Anteils am Gesamtinfektionsgeschehen weise für das "Setting" Einzelhandel jeweils lediglich die Einstufungen "niedrig" aus. Aus dem Lagebericht des RKI (Stand 08.03.2021) ergebe sich, dass die hohen bundesweiten Fallzahlen durch zumeist diffuse Geschehen mit zahlreichen Häufungen insbesondere in Haushalten, im beruflichen Umfeld und in Alten- und Pflegeheimen verursacht werden.

OVG Saarlouis, Beschluss vom 09.03.2021 - 2 B 58/21

Redaktion beck-aktuell, 11. März 2021.