Antragstellerin betreibt "kleine Prostitutionsstätte"
In dem jetzt ergangenen Beschluss wurde die Vorschrift vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit sie ein uneingeschränktes und generelles Verbot sowohl der Erbringung entgeltlicher sexueller Dienstleistungen als auch der Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinn des § 2 Abs. 3 des ProstSchG enthält, unabhängig von der Frage der Einhaltung spezieller Hygienekonzepte im Einzelfall auch bei kleinen Prostitutionsstätten, in denen eine Begegnung zwischen den Kunden ausgeschlossen und zudem der Kontakt auf eine Dienstleisterin pro Kunde beschränkt ist. Die Antragstellerin betreibt eine solche "kleine Prostitutionsstätte", hatte einen vorläufigen Verzicht auf die "Betriebssparte Sex" erklärt und mit den für sie weitreichenden Folgen durch diese nunmehr seit rund fünf Monaten geltende uneingeschränkte Betriebsuntersagung argumentiert.
Verlagerung der Erbringung sexueller Dienstleistungen in "unkontrollierte" Bereiche befürchtet
Sie hat zudem auf die mit der Verlagerung der Erbringung sexueller Dienstleistungen in "unkontrollierte" Bereiche einhergehenden erheblichen Infektionsrisiken verwiesen und geltend gemacht, das absolute Verbot der Prostitution sei angesichts der derzeitigen Entwicklung des Infektionsgeschehens im Saarland und mit Blick auf die in der Vergangenheit erfolgten Lockerungen für andere Erbringer körpernaher Dienstleistungen wie Friseure, Nagelstudios, Tattoo- und Kosmetikstudios sowie Massagesalons am Maßstab des vom Verordnungsgeber zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatzes inzwischen nicht mehr zu rechtfertigen. Zur Vermeidung von Infektionen hat sie ferner ein auf die konkreten Verhältnisse ihres "überschaubaren" Betriebs bezogenes umfangreiches Hygienekonzept vorgelegt und erläutert. Diese Maßnahmen schlössen die unter seuchenrechtlichen Aspekten weitgehend zu verhindernden Ansammlungen von Menschen in denselben Räumen aus.
Verletzung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit möglich
Das OVG ist dieser Argumentation unter Verweis unter anderem auf die weniger strenge Handhabung in anderen Bundesländern bezogen auf kleine Prostitutionsstätten gefolgt und hat weiter ausgeführt, dass die Sachverhaltsumstände und der Zeitablauf im konkreten Fall auch eine Verletzung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin nach gegenwärtigem Stand nahelegten. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.