Friseur wendet sich gegen 2G-Plus-Regelung
Der Antragsteller machte geltend, die Pflicht zur Erbringung eines 2G-Plus-Nachweises führe in seinem Friseurbetrieb zu erheblichen Umsatz- und Kundenverlusten sowie einer Ungleichbehandlung gegenüber Handwerksbetrieben, Handelsgeschäften und Optikern. Außerdem habe er selbst bereits in der Vergangenheit wirksame Schutz- und Hygienemaßnahmen ergriffen.
OVG: Allgemeiner Gesundheitsschutz geht vor
Das OVG hat den Eilantrag abgewiesen. Die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollverfahrens in der Hauptsache seien zwar offen. Aufgrund der deshalb gebotenen Folgenabwägung hätten jedoch die (nachvollziehbaren) Interessen des Antragstellers, von bestimmten Einschränkungen der Corona-Verordnung verschont zu bleiben, hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens und der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems zurückzutreten. Dabei sei von maßgeblichem Gewicht, dass die Geltung der aktuellen Corona-Verordnung bis zum 04.03.2022 befristet sei und nach den Vereinbarungen von Bund und Ländern ab diesem Zeitpunkt für körpernahe Dienstleistungen wie Friseure die 3G-Regelung gelten soll. Für diesen beschränkten Zeitraum sei dem Antragsteller die Einschränkung seiner unternehmerischen Freiheit noch zumutbar.