Auch weiterhin keine Öffnung von Friseursalons im Saarland

Weil die Inzidenz im Saarland noch immer vergleichsweise hoch ist, hat das Oberverwaltungsgericht des Landes in Saarlouis den Eilantrag des Inhabers eines Friseurbetriebs zurückgewiesen, der sich gegen das Verbot der Erbringung körpernaher Dienstleistungen gerichtet hatte. § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie bleibt damit in Vollzug.

Ende der Betriebsschließungen für Friseure absehbar

Die Inzidenz im Saarland sei, verglichen mit dem als rückläufig zu verzeichnenden bundesdurchschnittlichen Inzidenzwert, noch immer hoch, so die Richter. Deswegen sei die angegriffene Regelung noch verhältnismäßig. Die mögliche Verlängerung der Schließung von Friseurbetrieben werde zudem voraussichtlich nur noch für einen begrenzten Zeitraum erfolgen. Aus jetziger Sicht sei zu erwarten, dass in absehbarer Zeit jedenfalls stufenweise Lockerungen der coronabedingten Einschränkungen umgesetzt würden.

Friseure nicht mit Heilmittelerbringern und Gesundheitsberufen vergleichbar

Neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme sei auch zu berücksichtigen, dass Bund und Land zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen hätten, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollten. Auf eine Gleichbehandlung mit den von der Schließung ausgenommenen körpernahen Dienstleistungen (Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe) könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen, da in Friseurbetrieben nicht in diesem Sinn therapeutische beziehungsweise auf ärztlicher Verordnung beruhende Behandlungen erbracht würden.

Redaktion beck-aktuell, 11. Februar 2021.