Hintergrund ist, dass das Rauchen in den saarländischen Spielbanken in abgetrennten Raucherbereichen weiterhin zulässig ist. Das absolute Verbot gilt nur für Spielhallen. Das OVG sieht hierfür keine Rechtfertigung. Weder der Nichtraucher- noch der Spielerschutz oder das Ziel der Suchtbekämpfung stellten eine tragfähige Grundlage für ein absolutes Rauchverbot dar, das auf Spielhallen beschränkt ist – also nicht auch Spielbanken umfasst.
Das OVG sieht daher die Berufsausübungsfreiheit einer Spielhallenbetreiberin verletzt, die gerichtlichen Eilrechtsschutz begehrt hatte. Für ihre Spielhalle hat das Gericht das Rauchverbot einstweilen außer Vollzug gesetzt. Bis zur abschließenden Entscheidung des VG im dort anhängigen Hauptsacheverfahren muss die Frau damit nicht gewährleisten, dass in ihrer Spielhalle in einem dort abgetrennten Raucherbereich, in dem keine Spielmöglichkeit angeboten wird (Raucherkabine), nicht geraucht wird (Beschluss vom 04.09.2024 – 1 B 56/24) .