Beamter manipulierte Arbeitszeiten: Beförderung erstmal ausgeschlossen

Wer drei Jahre lang mit den Arbeitszeiten trickst, kann von einer Beförderung ausgenommen werden – auch wenn das Disziplinarverfahren schon abgeschlossen ist. Das OVG Saarlouis sieht dabei ein weites Ermessen des Dienstherrn.

Auch ohne ein gesetzliches Beförderungsverbot kann der Dienstherr für den Nachweis der (wiedergewonnenen) charakterlichen Eignung eines Bewerbers vorangegangenes Fehlverhalten heranziehen. Auf Grundlage von Art. 33 Abs. 2 GG darf auch nach einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren eine Bewährungszeit angeordnet werden, die eine Beförderung sperrt. Das entschied das OVG Saarlouis im Fall eines in Ungnade gefallenen Brandamtmanns, der trotz – aus seiner Sicht – verschleppten Disziplinarverfahrens nicht befördert wurde (Beschluss vom 06.01.2026 – 1 B 175/25).

Im Juni 2023 wurde ein Brandamtmann und Sachgebietsleiter einer saarländischen Stadt in ein anderes Sachgebiet herabgestuft. Er hatte in insgesamt 45 Fällen über einen Zeitraum von drei Jahren Arbeitszeiten mehrfach erfasst oder nachträglich abgeändert. Nach seiner Einlassung im Disziplinarverfahren wurde ihm eine Geldbuße von knapp über 5.000 Euro auferlegt.

Zwei Monate vor Abschluss des Disziplinarverfahrens – im April 2025 – wurde in der Landeshauptstadt Saarbrücken eine Sachgebietsleiterstelle frei, auf die er sich auch bewarb. In Absprache mit dem Personalausschuss seiner eigenen Stadt wurde allerdings entschieden, die Stelle anderweitig zu besetzen. Aufgrund seines sanktionierten Dienstvergehens sei der Bewerber aktuell nicht (charakterlich) geeignet. Die Disziplinarmaßnahme stehe der Beförderung zwar nicht zwingend entgegen, begründe aber ein gewisses Bewährungserfordernis. In diesem Fall müsse der ehemalige Brandamtmann seine Eignung erst einmal über einen Zeitraum von sechs Monaten beweisen, bevor er als Bewerber angenommen werden könne.

Gegen die Besetzung der Stelle ersuchte der Bewerber daraufhin einstweiligen Rechtsschutz beim VG Saarlouis. Sein Antrag wurde zu Recht abgewiesen, wie nun das OVG Saarlouis entschied.

Charakterliche Eignung darf bezweifelt werden

Der Bewerber war der Auffassung, das inzwischen abgeschlossene Disziplinarverfahren habe bei der Auswahlentscheidung nicht herangezogen werden dürfen. Es gebe keine Rechtsgrundlage, die den Dienstherrn in einem solchen Fall zur Anordnung einer Bewährungszeit befugen würde. Ein solches faktisches Beförderungsverbot habe bereits Teil des Disziplinarverfahrens sein müssen, um nun wirksam zu sein. Das OVG Saarlouis sah das nun anders.

Eine Rechtsgrundlage finde sich zwar in der Tat nicht in einer einfachen Gesetzesvorschrift, sie sei aber bereits in Art. 33 Abs. 2 GG enthalten: Demnach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. In diesem Zusammenhang dürfe ein Dienstherr auch vorangegangene, bereits im Disziplinarverfahren abgehandelte Verstöße würdigen. Er konkretisiere die Vorgabe des Art. 33 Abs. 2 GG insofern.

Gerade aufgrund der Schwere und Dauer des Verstoßes des Bewerbers – er war als Administrator gerade für den Bereich der Arbeitszeiterfassung zuständig gewesen – seien hier Zweifel an seiner charakterlichen Eignung angebracht. Eine gewisse Bewährungszeit bzw. Beförderungssperrfrist lasse sich dabei dann anordnen, wenn sich der Zweifel an der charakterlichen Eignung gefestigt habe.

Verschleppung des Disziplinarverfahrens schadet nicht

Der Bewerber hatte auch eingewandt, dass ihm das Disziplinarverfahren deshalb nicht vorgehalten werden dürfe, weil der Dienstherr es selbst schuldhaft verzögert habe. Eine solche Verzögerung erkannte auch der 1. Senat: Im März 2023 war das Verfahren bereits eingeleitet, im Juni 2025 aber erst zum Abschluss gebracht worden. Auch sei die Verzögerung, soweit ersichtlich, schuldhaft gewesen.

Das führe indes noch nicht dazu, dass der Dienstherr die Verstöße bei der Frage der Beförderung gänzlich ignorieren müsse. Nach wie vor dürften daraus Bedenken an der charakterlichen Eignung herrühren. Angesichts der Schwere und Häufigkeit sei die Bemessung von sechs Monaten angemessen – sie liege sogar weit unter der vom Saarländischen Disziplinargesetz gezogenen Grenze von drei Jahren. Auch auf die Dauer der angesetzten Sperrfrist wirke sich die Verzögerung des Disziplinarverfahrens nicht aus.

OVG Saarlouis, Beschluss vom 06.01.2026 - 1 B 175/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 13. Januar 2026.

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