OVG Berlin-Brandenburg: Parteiengesetz verdrängt Informationsfreiheitsgesetz nicht

Der für Jedermann bestehende Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes wird nicht durch Veröffentlichungspflichten nach dem Parteiengesetz verdrängt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteilen vom 26.04.2018 in zwei Berufungsverfahren klargestellt und die erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt. Der Senat hat allerdings die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az.: 12 B 6.17 und 12 B 7.17).

Bundestag hielt Gesetz für nicht anwendbar

Der klagende Verein, der nach seiner Satzung das demokratische Gemeinweisen durch mehr Transparenz fördern will, begehrt unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) Zugang zu amtlichen Informationen des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit den Rechenschaftsberichten und Parteispenden der Jahre 2013 und 2014. Der Deutsche Bundestag lehnte die Anträge mit der Begründung ab, das Informationsfreiheitsgesetz sei wegen der vorrangigen Regelungen im Parteiengesetz nicht anwendbar.

Regelungsgehalt nicht identisch

Die dagegen erhobenen Klagen hatten auch in zweiter Instanz Erfolg. Nach § 1 Abs. 3 IFG werde das Informationsfreiheitsgesetz (nur) durch spezialgesetzliche Normen verdrängt, die bei abstrakter Betrachtung einen identischen sachlichen Regelungsgehalt haben. Das Informationsfreiheitsgesetz gewähre dem Einzelnen einen grundsätzlich voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen einer Behörde oder sonstigen Stelle des Bundes. Einen identischen sachlichen Regelungsgehalt würden die Bestimmungen des Parteiengesetzes nicht aufweisen.

Kein subjektives Informationsrecht aus Parteiengesetz

Die im Parteiengesetz geregelten Veröffentlichungspflichten würden die in der Verfassung verankerte Pflicht der Parteien, über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft zu geben, einfachgesetzlich ausgestalten. Sie würden dem Einzelnen dagegen kein subjektives Recht auf Informationszugang gegenüber dem Präsidenten des Deutschen Bundestages als der zuständigen Verwaltungsbehörde einräumen, betonte das OVG.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.04.2018 - 12 B 6.17

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2018.

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