Gerichte bestätigen Testpflichten an Schulen und in Läden

Die Schülerschaft in Nordrhein-Westfalen muss vorerst weiterhin Corona-Schnelltests machen, um an Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom gestrigen Tag zwei Eilanträge gegen die Testpflicht an Schulen abgelehnt. Ebenso hat auch das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Und im Saarland wurde eine Testpflicht vor dem Betreten von Ladenlokalen bestätigt.

Präsenzunterricht nur mit negativem Coronatest

Nach der aktuellen Coronabetreuungsverordnung dürfen in Nordrhein-Westfalen nur Personen an der schulischen Nutzung und damit auch am Präsenzunterricht teilnehmen, die an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben. Für die Schülerinnen und Schüler finden die Coronaselbsttests ausschließlich in der Schule unter Aufsicht schulischen Personals statt. Von der Teilnahme befreit sind Personen, die zum Zeitpunkt des Tests einen Nachweis über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorlegen können. Nicht getestete und positiv getestete Personen sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter von der schulischen Nutzung auszuschließen.

OVG Münster: Testpflicht ist verhältnismäßige Schutzmaßnahme

Die Antragsteller, eine Sechstklässlerin und ein Achtklässler aus Bedburg, hatten unter anderem geltend gemacht, die Testpflicht verletze sie in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Darüber hinaus befürchteten sie eine Stigmatisierung im Falle eines positiven Testergebnisses. Dem ist das OVG Münster nicht gefolgt. Es sieht keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken. Insbesondere stelle die Testpflicht beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens voraussichtlich eine verhältnismäßige Schutzmaßnahme dar. Der Verordnungsgeber trage damit im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung des Präsenzunterrichts in den Schulen der erhöhten Infektionsgefahr durch das Auftreten leichter übertragbarer Virusvarianten Rechnung. Die für die Testung vorgesehenen Coronaselbsttests ermöglichten die Identifizierung insbesondere erkrankter Schüler, die das Virus ansonsten unbemerkt im schulischen und häuslichen Umfeld verbreiten könnten. 

Folgenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus

Die Erfassung und Aufbewahrung von Testergebnissen sei auch voraussichtlich durch datenschutzrechtliche Vorschriften gedeckt, so die Richter weiter. Schließlich müssten die Antragsteller ebenso wie alle anderen Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen nicht an den Coronaselbsttests in Schulen teilnehmen. Die Coronabetreuungsverordnung sehe als zumutbare Alternative die Möglichkeit vor, einen Nachweis über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorzulegen. Eine ergänzende Folgenabwägung falle deshalb zu Lasten der Antragsteller aus.

VG Berlin kommt zum gleichen Ergebnis

Mit einer ganz ähnlichen Begründung hat auch das Verwaltungsgericht Berlin mehrere Eilanträge zurückgewiesen. In Berlin ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Anforderungen an ein Schutz- und Hygienekonzept an Schulen sowie über die Auflagen für den Schulbetrieb während der Covid-19-Pandemie (SchulHygCoV-19-VO) Schülerinnen und Schülern die Teilnahme am Präsenzunterricht in der Schule nur gestattet, wenn sie sich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in der Woche einem angebotenen Test auf eine Coronavirus SARS-CoV-2-Infektion unterziehen und das Testergebnis jeweils negativ ausgefallen ist (Beschlüsse vom 22.04.2021 - VG 3 L 124/21 u.a.). Die Richter führten ergänzend aus, dass eine Testung zuhause keine vergleichbare Gewissheit der flächendeckenden ordnungsgemäßen Durchführung bringe. Auch zusätzliche Hygienemaßnahmen ergänzten die Testpflicht lediglich, ersetzten diese jedoch nicht.

OVG Saarlouis bestätigt Testpflicht für Ladengeschäfte

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat einen Eilantrag einer Betreiberin mehrerer Telefonshops gegen die Corona-Verordnung des Landes mit Beschluss vom 22.04.2021 zurückgewiesen (Az.: 2 B 104/21). Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Regelung in der Verordnung, wonach das Betreten auch ihres Ladenlokals nur mit einem negativen SARS-CoV-2-Test möglich ist. Nach Auffassung des Senats lässt sich bei summarischer Überprüfung kein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG der Antragstellerin feststellen. Bei einer Güterabwägung müssten die Interessen der Antragstellerin an einem Aufsuchen ihrer Geschäfte ohne vorherigen Test hinter dem überragenden Interesse an der Eindämmung der Ausbreitung der Corona-Pandemie zurückstehen. 

Testerfordernis als milderes Mittel gegenüber Schließung

Das Testerfordernis stelle ein milderes Mittel gegenüber einer vollständigen Schließung dar. Dass bestimmten Ladengeschäften und Betrieben gegenüber anderen Geschäftsbereichen eine besondere Bedeutung zuerkannt worden sei, stelle keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar. Den privilegierten Bereichen sei gemeinsam, dass sie bei typisierender Betrachtung die für die Versorgung der Bevölkerung und die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens existenzwichtigen Waren und Dienstleistungen anböten. Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Münster, Beschluss vom 22.04.2021 - 13 B 559/21.NE

Redaktion beck-aktuell, 23. April 2021.