Bindend angekreuzt: NRW darf Corona-Soforthilfen nach Verzicht zurückfordern

NRW-Unternehmen, die im Rückmeldeverfahren einen Verzicht auf die Corona-Soforthilfe erklärt haben, müssen das Geld zurückzahlen. Das OVG Münster hat entschieden: Die Erklärung war rechtlich wirksam – und der Verzicht freiwillig.

Das Gericht wies die Klagen einer GmbH aus Bochum und eines Unternehmers aus Essen gegen entsprechende Rückforderungsbescheide ab. Beide hatten im März 2020 Soforthilfen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie erhalten. In einem Rückmeldeformular des Landes NRW hatten sie später angekreuzt, im Förderzeitraum keinen Liquiditätsengpass gehabt zu haben – und erklärten so freiwillig den vollständigen Verzicht auf die Mittel. Diese Erklärungen versuchten die Unternehmer anschließend anzufechten (Urteile vom 16.05.2025 – 4 A 2928/24 und 4 A 2929/24).

Die Bezirksregierungen Arnsberg und Düsseldorf stuften die Verzichtserklärungen als bindend ein und forderten die Beträge in voller Höhe zurück. Das VG Gelsenkirchen hatte die Bescheide zunächst aufgehoben – das OVG korrigierte diese Entscheidung nun.

Weder Druck noch Zwang

"Im Förderzeitraum hatte ich keinen Liquiditätsengpass im Sinne der Förderbedingungen und erkläre deshalb unwiderruflich, dass ich die mit dem Bewilligungsbescheid gewährte Soforthilfe (einschließlich fiktivem Unternehmerlohn) nicht in Anspruch nehme. Die Förderpauschale habe ich bereits vollständig zurücküberwiesen oder werde sie noch vollständig zurückzahlen. (Wenn Sie diese Option wählen, sind keine Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben erforderlich und die betreffenden Eingabefelder werden ausgeblendet.)" – das OVG hält diese Verzichtserklärung für klar formuliert.

Sie habe auch eindeutig Bezug auf die bekannten Förderbedingungen genommen. Es habe sich um eine erkennbar freiwillige Rückmeldeoption gehandelt – nicht um eine Pflicht. Niemand sei gezwungen gewesen, gerade diese Option zu wählen. Auch aus dem Hinweis auf mögliche Strafbarkeit falscher Angaben lasse sich kein unzulässiger Druck ableiten. Solche Hinweise dienten der Absicherung rechtmäßiger Mittelverwendung im Subventionsverhältnis und seien gesetzlich vorgesehen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Betroffenen können jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG einlegen.

OVG Münster, Urteil vom 16.05.2025 - 4 A 2928/24

Redaktion beck-aktuell, cil, 16. Mai 2025.

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