Bewilligte NRW-Soforthilfen verstoßen gegen europäisches Beihilfenrecht, wenn sie an einzelne Betriebe innerhalb eines Unternehmensverbundes ausgezahlt wurden, ohne die wirtschaftliche Gesamtlage des Verbundes zu prüfen, entschied das OVG.
Die Betreiber mehrerer gastronomischer Betriebe stellten trotz personeller und wirtschaftlicher Verflechtung für jeden ihrer Betriebe gesondert einen Antrag auf NRW-Soforthilfe 2020. Dabei versicherten sie, es handele sich jeweils um ein unabhängiges Unternehmen. Später widerrief das Land Nordrhein-Westfalen die Bewilligungen: Die Betriebe seien Teil eines verbundenen Unternehmens gewesen, die Angaben damit falsch. Die VG Gelsenkirchen und Düsseldorf hoben die Rücknahmebescheide auf. Das OVG NRW änderte diese Urteile jedoch und wies die Klagen gegen die Rücknahmebescheide ab (Urteile vom 15.05.2025 – 4 A 2550/22, 4 A 2551/22 und 4 A 274/23).
EU-Recht geht vor – auch bei Missverständnissen
Auf Vertrauensschutz könnten sich die Betreiber der Gastronomiebetriebe nicht berufen, so das OVG. Das Land Nordrhein-Westfalen habe damals darüber informiert, dass es sich bei den NRW-Soforthilfen um Zuwendungen im Sinne des europäischen Beihilfenrechts handele. Der beihilferechtliche Unternehmensbegriff aber sei schon lange vor der Pandemie durch gefestigte Rechtsprechung des EuGH sowie auf Bekanntmachungen der EU-Kommission geklärt gewesen. Die Antragsteller hätten mithin über zuverlässige Informationen verfügt, um beurteilen zu können, was unter einem verbundenen Unternehmen zu verstehen ist.
Strafrechtlich sei den Gastro-Betreibern indes angesichts der besonderen Notlage zu Beginn der Corona-Pandemie kein Vorwurf zu machen – auch weil selbst Fachleute und Verwaltungsgerichte die komplexe beihilferechtliche Lage zunächst anders eingeschätzt hätten. Die Richterinnen und Richter stellten klar: Das Antragsformular sei zudem missverständlich formuliert gewesen. Gleichwohl sei Nordrhein-Westfalen unionsrechtlich verpflichtet gewesen, unrechtmäßige Beihilfen zurückzufordern. Dem Land könne es daher nicht als treuwidrig vorgeworfen werden, die unrichtige Versicherung der Betreiber über ihre Unabhängigkeit als Grundlage für die Rücknahme der Bewilligungen heranzuziehen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Betreiber können jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim BVerwG einlegen.