VG Gelsenkirchen setzte Zwangsgeld fest
Die Stadt Bochum wurde mit Beschluss des VG Gelsenkirchen vom 13.07.2018 (BeckRS 2018, 15613) verpflichtet, Sami A. unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen. Mit Beschluss vom 24.07.2018 war der Stadt Bochum auf Antrag von Sami A. ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro für den Fall angedroht worden, dass sie dieser Verpflichtung nicht bis zum 31.07.2018 nachkommt. Mit Beschluss vom 03.08.2018 hatte das VG Gelsenkirchen das Zwangsgeld festgesetzt.
OVG: Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr geboten
Nach Auffassung des OVG liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht (mehr) vor. Die Zwangsgeldfestsetzung sei – anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren – nicht mehr geboten. Einer Beugung des Willens der Stadt Bochum bedürfe es nicht mehr, weil sie nach Ergehen der erstinstanzlichen Zwangsgeldfestsetzung alles derzeit in ihrer Macht Stehende unternommen habe, um die Rückholung von Sami A. zu bewirken. Sie habe konkret zugesichert, Sami A. unverzüglich eine aufenthaltsrechtliche Betretenserlaubnis zu erteilen und das Auswärtige Amt um die Ausstellung eines Einreisevisums zu ersuchen. Der Stadt Bochum könne nicht vorgehalten werden, sich um einen deutschen Reiseausweis nicht bemüht zu haben. Sami A. habe nicht glaubhaft gemacht, die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Erlangung eines gültigen tunesischen Reisepasses vollständig ausgeschöpft zu haben.
OVG Münster, Beschluss vom 28.08.2018 - 17 E 729/18
Redaktion beck-aktuell, 29. August 2018.
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