VG Hannover erkannte Flüchtlingseigenschaft zu
Das VG Hannover hatte mit Urteil vom 09.04.2018 (Az.: 12 A 11529/17) einem irakischen Yeziden und mit Urteil vom 23.04.2018 (Az.: 12 A 11707/17) seiner Schwester unter Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz Ninive die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte dies zuvor gegenüber beiden Klägern abgelehnt, ihnen aber den sogenannten subsidiären Schutz zuerkannt. Andere VG gehen dagegen davon aus, dass eine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz Ninive aktuell nicht mehr besteht, nachdem der Islamische Staat (IS) in diesem Gebiet keine Herrschaftsgewalt mehr ausübt.
OVG hatte Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Auf Antrag des BAMF hatte das OVG in beiden Verfahren die Berufung zugelassen, um die grundsätzlich bedeutsame Frage zu klären, ob Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft im Irak in der Provinz Ninive aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.
OVG sieht keine Gruppenverfolgung mehr – Revision nicht zugelassen
Mit den Berufungsurteilen hat das OVG nach persönlicher Anhörung der Kläger die Urteile des VG Hannover aufgehoben und die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Klagen abgewiesen. Das OVG ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse zur Sicherheitslage in dem Distrikt Sindjar in der Provinz Ninive im Nordirak zu der Überzeugung gelangt, dass dort eine Gruppenverfolgung von Yeziden nach der militärischen Zurückdrängung des IS derzeit nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Gericht nicht zugelassen.