OVG Niedersachsen verneint Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak in der Provinz Ninive

Irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit aus dem Distrikt Sindjar in der Provinz Ninive droht im Fall ihrer Rückkehr in die Herkunftsregion keine Gruppenverfolgung mehr. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit zwei Urteilen vom 30.07.2019 entschieden (Az.: 9 LB 133/19 und 9 LB 148/19). Die erstinstanzliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu dieser Frage ist nicht einheitlich.

VG Hannover erkannte Flüchtlingseigenschaft zu

Das VG Hannover hatte mit Urteil vom 09.04.2018 (Az.: 12 A 11529/17) einem irakischen Yeziden und mit Urteil vom 23.04.2018 (Az.: 12 A 11707/17) seiner Schwester unter Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz Ninive die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hatte dies zuvor gegenüber beiden Klägern abgelehnt, ihnen aber den sogenannten subsidiären Schutz zuerkannt. Andere VG gehen dagegen davon aus, dass eine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz Ninive aktuell nicht mehr besteht, nachdem der Islamische Staat (IS) in diesem Gebiet keine Herrschaftsgewalt mehr ausübt.

OVG hatte Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Auf Antrag des BAMF hatte das OVG in beiden Verfahren die Berufung zugelassen, um die grundsätzlich bedeutsame Frage zu klären, ob Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft im Irak in der Provinz Ninive aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind.

OVG sieht keine Gruppenverfolgung mehr – Revision nicht zugelassen

Mit den Berufungsurteilen hat das OVG nach persönlicher Anhörung der Kläger die Urteile des VG Hannover aufgehoben und die auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Klagen abgewiesen. Das OVG ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse zur Sicherheitslage in dem Distrikt Sindjar in der Provinz Ninive im Nordirak zu der Überzeugung gelangt, dass dort eine Gruppenverfolgung von Yeziden nach der militärischen Zurückdrängung des IS derzeit nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat das Gericht nicht zugelassen.

OVG Lüneburg, Urteil vom 30.07.2019 - 9 LB 133/19

Redaktion beck-aktuell, 31. Juli 2019.

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