Regelung ist notwendige Schutzmaßnahme
Der Senat hat das Verbot von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen und Synagogen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens als eine noch notwendige Schutzmaßnahme angesehen. Das Verbot wolle die gezielte Zusammenkunft zahlreicher Personen zum Zweck auch länger andauernder gemeinsamer Verrichtungen mit Blick auf deren erhöhtes infektionsschutzrechtliches Gefährdungspotenzial unterbinden. Mildere, zur Zielerreichung gleich geeignete Mittel, wie bloße Zugangsbeschränkungen, stünden angesichts der Vielzahl von Personen und des Zusammentreffens in einem überschaubaren geschlossenen Raum nicht zur Verfügung. Die individuelle Glaubensausübungsfreiheit und auch religiöse Versammlungen unter freiem Himmel blieben zudem möglich.
Schwerer Eingriff in Glaubensausübungsfreiheit muss hingenommen werden
Der damit noch für die Gültigkeitsdauer der Verordnung bis zum 06.05.2020 verbundene Eingriff in die kollektive Glaubensausübungsfreiheit wiege zwar überaus schwer, werde aber vom öffentlichen Interesse an einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens überwogen. Der Senat hat den Beschluss aufgrund der ihm zur Entscheidungsfindung zur Verfügung stehenden kurzen Zeit zunächst als Tenorbeschluss gefasst. Eine ausführliche schriftliche Begründung folge zeitnah, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Der Beschluss ist unanfechtbar.