OVG Niedersachsen: Sanierungssatzungen für ehemalige Wohnsiedlungen britischer Streitkräfte unwirksam

Die Sanierungssatzungen der Stadt Bad Fallingbostel "Stadtumbau Weinberg" und "Stadtumbau Wiethop" sind unwirksam. Dies geht aus mehreren Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 29.05.2018 hervor. Nach Auffassung des Gerichts ist das Interessen der Wohnungseigentümer im Sanierungsgebiet am Erhalt der Wohnungen nicht ausreichend berücksichtigt worden (Az.: 1 KN 131/16, 1 KN 53/17, 1 KN 61/17, 1 KN 62/17, 1 KN 65/17).

Satzung plante zahlreiche Abrisse

Die Satzungen sollten die Grundlage für eine weitgehende Umgestaltung zweier ursprünglich von Angehörigen der britischen Streitkräfte bewohnter und nach deren Abzug jedenfalls zum Teil leergefallener Wohnsiedlungen am Rande des Stadtgebiets bilden. Die geplanten Maßnahmen beinhalteten den Abriss eines erheblichen Teils der vorhandenen Mehrfamilienhausblöcke. Diese sollten in einem Fall ("Weinberg") durch ein Gewerbegebiet, im anderen ("Wiethop") durch kleinere Wohneinheiten ersetzt werden.

Rüge: Interesse am Erhalt der Wohnungen nicht berücksichtigt

Die Antragsteller verfügen über Wohneigentum in einem der beiden Sanierungsgebiete. Neben Verfahrensfehlern rügen sie, die Stadt habe ihr Interesse am Erhalt ihrer Wohnungen nicht in die Abwägung eingestellt. Sie hätten erhebliche Summen in die Renovierung der Gebäude investiert und diese bereits bei Satzungsbeschluss wieder weitgehend vermietet. Dies habe die Stadt nicht zur Kenntnis genommen.

Gericht rügt mangelhafte Auseinandersetzung mit Argumenten der Kläger

Das Gericht ist jetzt der Argumentation der Antragsteller in der Sache gefolgt. Die Abwägungsentscheidung lasse eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Belangen der Wohnungseigentümer im Sanierungsgebiet nicht erkennen. Diese wäre aber erforderlich gewesen, da das genaue Ausmaß der mit der Festsetzung der Sanierungsgebiete verbundenen Belastungen nicht offenkundig war. Für das Sanierungsgebiet "Wiethop" komme hinzu, dass die Antragsgegnerin von einem nahezu vollständigen Leerstand ausgegangen sei, obwohl bei Satzungsbeschluss bereits wieder ein erheblicher Teil der Wohnungen vermietet war. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen.

OVG Lüneburg, Urteil vom 29.05.2018 - 1 KN 131/16

Redaktion beck-aktuell, 1. Juni 2018.

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