OVG Niedersachsen: Krematorium im Außenbereich erfordert ausreichenden Geruchsschutz schon in Bebauungsplan

Ein Krematorium im Außenbereich ist nur bei ausreichendem Geruchsschutz der Arbeitnehmer zulässig, entschied das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen. Es erklärte in zwei Urteilen vom 16.11.2017 in erster Instanz den Bebauungsplan der Stadt Lingen Nr. 20 für unwirksam, nachdem zwei Landwirte gegen diesen einen Normenkontrollantrag eingereicht hatten (Az.: 1 KN 54/16; 1 KN 55/16).

Sachverhalt

Mit dem Bebauungsplan hatte die Stadt außerhalb der geschlossenen Ortslage in einem von Landwirtschaft geprägten Gebiet die Rechtsgrundlage für die Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum schaffen wollen. Zwei Landwirte stellten dagegen einen Normenkontrollantrag. Dieser hatte Erfolg.

Verstoß gegen Abwägungsgebot wegen unzureichenden Geruchsschutzes

Der Bebauungsplan verstößt nach Ansicht der Richter gegen das Abwägungsgebot. Es sei zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass Anwesende während der Trauerfeier landwirtschaftlichen Gerüchen ausgesetzt sind. Der Bebauungsplan kranke aber daran, dass die im Krematorium tätigen Arbeitnehmer unzumutbar hohen landwirtschaftlichen Gerüchen ausgesetzt sind. Die Stadt hätte schon im Bebauungsplan sicherstellen müssen, dass im Gebäudeinneren geringere Geruchshäufigkeiten zu verzeichnen sind. Sie habe sich zu Unrecht darauf verlassen, das dies im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden würde.

OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2017 - 1 KN 54/16

Redaktion beck-aktuell, 17. November 2017.