OVG Niedersachsen: Jagdgenossenschaft scheitert mit Eilantrag gegen Bestattungswald

Die der Samtgemeinde Sögel (Landkreis Emsland) erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung eines Bestattungswaldes ist vorläufig rechtmäßig. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat mit Beschluss vom 17.04.2019 die vorinstanzliche Eilentscheidung bestätigt und damit eine Beschwerde der örtlichen Jagdgenossenschaft zurückgewiesen (Az.: 1 ME 32/19).

Jagdgenossenschaft klagte im Eilverfahren gegen Baugenehmigung für Bestattungswald

Eine Jagdgenossenschaft, zu deren Jagdbezirk die fragliche Waldfläche bislang gehört, hatte in einem Eilverfahren die vorläufige Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung zur Einrichtung des Bestattungswaldes beantragt. Nach Ablehnung ihres Antrags durch das Verwaltungsgericht legte die Jagdgenossenschaft Beschwerde ein.

OVG bestätigt Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nunmehr umfassend, nicht nur mit Blick auf Belange der Jagdgenossenschaft, geprüft und bejaht. Weder ein für das Gebiet bestehender Bebauungsplan zur Freihaltung der Landschaft, noch der Flächennutzungsplan der Samtgemeinde stünden dem Vorhaben voraussichtlich entgegen. Das Vorhaben weise keine Komplexität auf, die die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert hätte.

Jäger müssen Verkleinerung des Jagdbezirks hinnehmen

Artenschutz- und bodenschutzrechtliche Verbote seien nicht verletzt, so das OVG weiter. Belange der Jagdgenossenschaft stünden dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Dass sich ihr Jagdbezirk um das Vorhabengebiet verringern werde, müsse sie hinnehmen. Unzumutbare Beeinträchtigungen der Bejagungsmöglichkeit des verbleibenden Bezirks vermochte der Senat nicht zu erkennen.

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.04.2019 - 1 ME 32/19

Redaktion beck-aktuell, 23. April 2019.

Mehr zum Thema