Zweifel an Sonntagsöffnungen in Weihnachtszeit

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der am 30.09.2020 ergangenen Neuregelung der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung zu Sonntagsöffnungen in der Weihnachtszeit. Es hat auf Antrag der Gewerkschaft ver.di Ladenöffnungsfreigaben für den 04.10.2020, 08.11.2020 und 06.12.2020 in Gütersloh außer Vollzug gesetzt und damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt. 

Einkaufsgeschehen soll entzerrt werden

Die neu gefasste Coronaschutzverordnung sieht vor, dass zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29.11.2020, 06.12.2020, 13.12.2020 und 20.12.2020 sowie am 03.01.2021 ihre Geschäfte auch sonntags im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen dürfen.

Normwiderspruch zur Regelung im nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetz

Das OVG äußert in seinem Beschluss zu Ladenöffnungsfreigaben in Gütersloh, die auch einen Termin in der Vorweihnachtszeit betreffen, erhebliche Zweifel an der Gültigkeit dieser Bestimmung. Es verweist darauf, dass die Regelung bereits mit Ablauf des 31.10.2020 außer Kraft trete und für den Fall einer Verlängerung ihres Geltungszeitraums in offenem Normwiderspruch stehe zur Regelung von Ladenöffnungszeiten im nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetz. Das OVG beruft sich zudem auf die begrenzte Reichweite der infektionsschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage und die unmissverständliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer alle Adventssonntage erfassenden Freigaberegelung. Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Münster, Beschluss vom 01.10.2020 - 4 B 1444/20.NE

Redaktion beck-aktuell, 2. Oktober 2020.

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