Widerruf einer Erlaubnis zur Lotterievermittlung nach Beschwerden

Der Widerruf einer einem privaten Unternehmen erteilten Erlaubnis zur gewerblichen deutschlandweiten Vermittlung von Lotterien hatte in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bestand. Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied gestern, dass die Betroffene nicht die Gewähr dafür biete, dass die Vermittlung ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt werde. Der Widerruf erfolgte nach zahlreichen Beschwerden über Telefonaktionen.

Callcenter agierte mit Falschangaben

Die Antragstellerin im konkreten Fall vermittelte Lotterien an staatliche Lotterieveranstalter. Ausweislich aktenkundiger Beschwerden kam es in zahlreichen Fällen bei der Kundengewinnung über für die Antragstellerin handelnde Callcenter zu folgendem Handlungsmuster: Überraschend wurden Betroffene von einem Mitarbeiter eines Callcenters angerufen. Den Betroffenen wurde unter für sie überraschender Nennung ihrer persönlichen Daten dargelegt, dass sie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements in den letzten Monaten an Lotterien teilgenommen hätten. Dieser kostenlose Vertrag habe sich nunmehr wegen nicht erfolgter Kündigung in einen kostenpflichtigen zwölfmonatigen Vertrag zur Teilnahme an Lotterien verlängert. Aus vorgetäuschter Kulanz wurde anschließend angeboten, die Laufzeit des Vertrags auf drei Monate zu verkürzen.

Einigung sollte bei Tonbandaufnahme bestätigt werden

Regelmäßig kam es durch den ausgeübten Druck oder durch Überrumpelung zu einer Einwilligung in die Verkürzung der angeblichen Laufzeit. In einem zweiten Telefonat wurde durch entsprechende Gesprächsführung und teilweise unverständliche Aussprache ein erstmaliger Vertragsabschluss über die Teilnahme an Lotterien durch das erste Telefonat suggeriert, welcher nun bei Tonbandaufnahme bestätigt werden sollte. Die Betroffenen gingen hierbei davon aus, dass es sich um die im ersten Telefonat besprochene Verkürzung des in Wahrheit nicht bestehenden Vertragsverhältnisses handelte und bejahten daraufhin auf Aufforderung den Vertragsschluss mit der Antragstellerin.

Lotterievermittlung nicht ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt

Zur Begründung seines Beschlusses führte das OVG aus: Durch das gewählte Beauftragungsmodell, im Rahmen dessen die Antragstellerin meine, auf das Verhalten mittelbar beauftragter Callcenter-Mitarbeiter keinen oder nur sehr geringen Einfluss nehmen zu können, biete die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür, dass die Lotterievermittlung durch sie ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt werde. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells unter Einsatz von Callcentern sei sie zu einer verlässlich rechtmäßigen Kundenakquise auf einem stark umkämpften Markt auch für die Zukunft entweder nicht willens oder nicht in der Lage.

Vorgehensweise der beauftragten Callcenter schon lange bekannt

Dem für die Antragstellerin handelnden Geschäftsführer sei die Vorgehensweise der beauftragten Callcenter schon lange bekannt gewesen. Die gravierenden Rechtsverstöße der Callcenter habe die Antragstellerin trotz zahlreicher entsprechender Beteuerungen über mehrere Jahre nicht wirksam abgestellt. Anzahl und Dauer der in Rede stehenden Verstöße sowie vorliegender Schriftverkehr zeigten zudem, dass die Antragstellerin ihre Interessen zur Erreichung ihrer Wirtschaftlichkeitsziele auch unter Inkaufnahme von grundlegenden Rechtsverstößen über berechtigte Kundeninteressen stelle. Gewinne von Bestandskunden könnten über den von der Antragstellerin beauftragten Treuhänder, der aus den Teilnahmebedingungen ersichtlich sei, weiter ausgezahlt werden.

OVG Münster, Beschluss vom 05.08.2021 - 4 B 1143/21

Redaktion beck-aktuell, 6. August 2021.