Begleitung durch vertrauten Lehrer nur bei zentralem Prüfungsort möglich
Die Externenprüfung ermöglicht Schülern von Schulen, die nicht selbst Abschlüsse vergeben dürfen, den Erwerb von Abschlüssen allgemeinbildender Schulen. Der Jugendliche ist zur Externenprüfung bei der Bezirksregierung Köln zugelassen und begehrt, die Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses bei der Bezirksregierung Arnsberg ablegen zu dürfen. Die Web-Individualschule macht geltend, dass sie ihr Versprechen gegenüber ihren Schülern und deren Eltern, dass der aus dem Online-Unterricht vertraute Lehrer jeden Schüler an den Prüfungsort der Externenprüfung begleite, nur erfüllen könne, wenn die Prüfungen aller von ihr betreuten Schüler gebündelt am selben Prüfungsort stattfänden. Ihre Unterrichtsteilnehmer hätten darauf vertraut, die Externenprüfung im Regierungsbezirk Arnsberg ablegen zu können.
OVG: Keine Rechtsgrundlage für zentralen Prüfungsort in Nordrhein-Westfalen
Das OVG Münster ließ dieses Argument nicht gelten. Die einschlägige Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I sehe nicht vor, auch Jugendlichen, die in einem anderen Bundesland schulpflichtig sind und Prüfungen nach dem dortigen Landesrecht ablegen können, den Zugang zur Externenprüfung in Nordrhein-Westfalen zu ermöglichen. Jedenfalls sei die Ermessensentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg fehlerfrei, den Zulassungsantrag aus organisatorischen Gründen an die Bezirksregierung Köln weiterzuleiten, so das OVG. Weder sei der Web-Individualschule eine gebündelte Prüfung in Arnsberg zugesagt worden, noch durfte sie aufgrund der öffentlichen Äußerungen der Ministerin für Schule und Bildung darauf vertrauen, dass alle von ihr betreuten Jugendlichen die Externenprüfung in Arnsberg ablegen können.