Vermietungsportal muss Stadt Köln Auskunft über private Unterkünfte erteilen

Die Stadt Köln erhebt auf der Grundlage einer Satzung eine sogenannte Kulturförderabgabe (Übernachtungsteuer). Ein Onlineportal muss der Stadt Köln nun Auskunft über die bei ihm registrierten privaten Beherbergungsbetriebe für das Stadtgebiet erteilen, so dass die Stadt diese bei der Übernachtungsteuer einbeziehen kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster nun bestätigt.

Klage gegen Auskunftsersuchen erfolglos

Die Betreiberin einer Internetplattform, auf der unter anderem für das Stadtgebiet von Köln entgeltliche private Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden, hatte gegen ein Auskunftsersuchen der Stadt Köln geklagt, mit dem die beklagte Stadt die Mitteilung der bei ihr registrierten Beherbergungsbetriebe zum Zweck der Steuererhebung verlangt hatte. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen, der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wurde jetzt vom OVG abgelehnt. Das VG-Urteil ist damit rechtskräftig.

Stadt darf nach ihr unbekannten Anbietern fragen

Das VG habe zu Recht angenommen, so das OVG, dass der Stadt Köln die Identität privater Beherbergungsbetreiber in ihrem Stadtgebiet im Wesentlichen nicht bekannt sei und eine erhebliche Anzahl von Anbietern Beherbergungen gegen Entgelt in den von ihnen angebotenen Unterkünften nicht versteuern würden. Die Stadt habe daher die Betreiberin der Plattform auffordern dürfen, ihr die Namen und Adressen aller Anbieter von entgeltlichen Übernachtungsmöglichkeiten im Gebiet der Stadt Köln auf ihrer Website mitzuteilen, um aus diesen diejenigen Anbieter zu ermitteln, die entgeltliche Beherbergungen bisher verschwiegen hätten.

Einzelabfrage durch Stadt zu aufwändig

Die Stadt könne wegen des unverhältnismäßig großen Aufwands auch nicht darauf verwiesen werden, die privaten Unterkunftsbetreiber auf der Website der Klägerin - im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht rund 300 in Köln - sowie auf anderen vergleichbaren Websites jeweils durch Einzelabfrage auf diesen Onlineplattformen zu ermitteln, heißt es im Beschluss des OVG weiter.

OVG Münster, Beschluss vom 26.04.2021 - 14 A 2062/17

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2021.