OVG Münster: Unterbringung obdachloser fünfköpfiger Familie auf 30 Quadratmetern menschenunwürdig

Die Unterbringung einer obdachlosen fünfköpfigen Familie in zwei Zimmern von insgesamt 30 Quadratmetern Größe genügt nicht den rechtlichen Anforderungen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit mit Beschluss vom 06.03.2020 in einem Eilverfahren entschieden und die Stadt Köln verpflichtet, der Familie eine ausreichend große Obdachlosenunterkunft mit getrennten Räumen, die Rückzugsmöglichkeiten eröffnen, zur Verfügung zu stellen (Az.: 9 B 187/20).

OVG: Inanspruchnahme angebotener Anmietungsmöglichkeit unzumutbar

Im vorliegenden Fall ging es die Unterbringung einer seit sechs Monaten obdachlosen fünfköpfigen Familie (Mutter, zwei minderjährige und zwei volljährige Töchter) in zwei Zimmern von insgesamt 30 Quadratmetern Größe. Das OVG teilte in seinem Beschluss nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Köln, dass die Antragstellerinnen nicht obdachlos seien, weil die Stadt ihnen weiterhin die Möglichkeit vermittelt habe, die bislang genutzten 30 Quadratmeter in einem ausschließlich von der Stadt Köln zur Unterbringung von Obdachlosen genutzten "Hotel" eines gewerblichen Betreibers in eigenem Namen anzumieten. Die Inanspruchnahme dieser Anmietungsmöglichkeit, die Kosten in Höhe von 26,75 Euro täglich pro Person verursache (also für fünf Personen 133,75 Euro pro Tag oder rund 4.000 Euro im Monat, was einem Quadratmeterpreis von weit über 100 Euro pro Monat entspreche), hielt das OVG für unzumutbar, auch wenn die Kosten anscheinend vom zuständigen Sozialleistungsträger (Sozialamt oder Jobcenter) übernommen werden.

Mindestfläche und Rückzugsmöglichkeiten erforderlich

Der Unterbringungsanspruch eines Obdachlosen sei zwar grundsätzlich nur auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft gerichtet, die Schutz vor den Unbilden der Witterung biete sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lasse. Dabei müssten Obdachlose im Verhältnis zur Versorgung mit einer Wohnung weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Allerdings müsse dem Unterzubringenden eine gewisse Mindestfläche von circa neun Quadratmetern, je nach den Einzelfallumständen – insbesondere bei nicht nur kurzfristiger Obdachlosigkeit –
auch mehr, zur Verfügung stehen. Zudem sei schutzwürdigen Belangen von minderjährigen Kindern Rechnung zu tragen, und die Unterkunft müsse eine Rückzugsmöglichkeit für einzelne (erwachsene) Familienangehörige bieten.

OVG Münster, Beschluss vom 06.03.2020 - 9 B 187/20

Redaktion beck-aktuell, 9. März 2020.

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