Universität muss ausländische Prüfungsleistung nicht anerkennen

Ein BWL-Student der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster hat keinen Anspruch auf Umrechnung und Anerkennung seiner während eines Auslandssemesters an einer polnischen Hochschule erreichten Prüfungsnoten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster am Dienstag entschieden und damit eine vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Die streitgegenständliche Regelung verstößt nach Ansicht des Gerichts nicht gegen EU-Recht.

Noten können nach Prüfungsordnung nicht berücksichtigt werden

Die Universität hatte zwar die an der Hochschule im polnischen Posen erworbenen ECTS-Punkte und damit die erbrachten Studienleistungen anerkannt. Sie hatte aber eine Umrechnung und Berücksichtigung der dort vergebenen Noten verweigert, weil dies von der Prüfungsordnung der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät generell ausgeschlossen wird. Der Kläger hält diese Regelung für europarechtswidrig.

Gericht: Recht auf Freizügigkeit nicht verletzt

Das OVG hat die Entscheidung der Universität bestätigt. Die streitgegenständliche Regelung der Prüfungsordnung sei wirksam. Sie verletze nicht das Recht auf Freizügigkeit, da sie eine Fortsetzung des Studiums durch Anerkennung der ECTS-Punkte ermögliche. Aus dem Umstand, dass eine Umrechnung und Anerkennung von Noten, die von anderen Hochschulen vergeben wurden, ausgeschlossen wird, ergebe sich kein Hindernis, das geeignet sei, die Studenten von der Wahrnehmung ihres Freizügigkeitsrechts abzuhalten. Die Regelung beinhalte auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und sei nicht willkürlich. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen.

OVG Münster, Urteil vom 13.12.2022 - 14 A 741/21

Redaktion beck-aktuell, 14. Dezember 2022.