Behörde kann Verdeckung des Gesichts ausnahmsweise erlauben
Nach der Straßenverkehrsordnung darf derjenige, der ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann in Ausnahmefällen die Verdeckung des Gesichts genehmigen, was die Bezirksregierung Düsseldorf im Fall der Antragstellerin aber ablehnte. Der beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellte Eilantrag blieb erfolglos.
Abwägung mit Sicherheit des Straßenverkehrs
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das OVG jetzt zurückgewiesen. Die Antragstellerin könne die im Ermessen der Behörde stehende Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Gesichtsverhüllungsverbot nicht allein deswegen beanspruchen, weil sie ihr Gesicht aus religiösen Gründen bedecken will. Der Religionsfreiheit der Antragstellerin stehe mit der Sicherheit des Straßenverkehrs ein Gemeinschaftswert von Verfassungsrang gegenüber. Das in der Straßenverkehrsordnung angeordnete Gesichtsverhüllungsverbot verfolge den Zweck, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Mit dieser Zielrichtung diene die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer.
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumindest vorübergehend zumutbar
Ein genereller Vorrang der Religionsfreiheit der Antragstellerin komme nicht in Betracht, weil das Gesichtsverhüllungsverbot nur mittelbar in die Religionsfreiheit eingreife und zudem auf den begrenzten Zeitraum beschränkt sei, in dem die Antragstellerin ein Kraftfahrzeug führen möchte. Einzelfallbezogene Gründe, die zwingend eine Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung erfordern, habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Wie der Senat betonte, habe er auch nicht feststellen können, dass der Antragstellerin, die in einem städtischen Umfeld wohnt, mindestens für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre.