Stadt Mönchengladbach durfte NPD-Wahlplakat abhängen lassen

Ein NPD-Wahlplakat für die Europawahl 2019 mit dem Slogan "Stoppt die Invasion: Migration tötet" erfüllte den Straftatbestand der Volksverhetzung. Deswegen durfte die Stadt Mönchengladbach es abhängen lassen, wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster bestätigt hat. Im Hintergrund des Plakats waren die Namen zahlreicher Orte zu sehen gewesen, in denen Migranten Tötungsdelikte gegen deutsche Staatsbürger begangen haben sollen.

NPD hält Vorgehen der Stadt für rechtswidrig

Die Stadt Mönchengladbach hatte vom NPD-Kreisverband Mönchengladbach, der die Plakate aufgehängt hatte, verlangt, diese kurzfristig zu entfernen. Der Kreisverband kam dem nach, klagte sodann aber auf Feststellung, dass die Anordnung rechtswidrig gewesen sei. Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte er hiermit keinen Erfolg.

OVG: Inhalt des Plakats strafbar

Auch das OVG hat die Anordnung der Stadt bestätigt. Die konkrete Gestaltung des Plakates einschließlich der beiden zentralen Aussagen sowie des Hintergrundtextes erfülle den Straftatbestand der Volksverhetzung. Zwar seien im politischen Meinungskampf – und gerade in Vorwahlzeiten – auch zugespitzte und polemische Äußerungen von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Es müsse stets ermittelt werden, ob auch straffreie Auslegungen in Betracht kommen. Unter Einbeziehung des Kontextes, der sich dem Betrachter aufdrängt, ergebe sich hier aber allein ein strafbarer Inhalt.

Angriff auf Menschenwürde von Migranten

Das Wahlplakat ziele darauf ab, alle Migranten mit Mördern gleichzusetzen, vor denen Deutsche überall Angst haben müssten. Durch die Aufzählung von Orten und das Anschneiden der Ortsnamen entstehe zudem der Eindruck, dass es sich um eine Vielzahl an Vorfällen handelt. Dies negiere in der Gesamtschau die Menschenwürde der hier lebenden Migranten und sei geeignet, durch das Schüren von Hass den öffentlichen Frieden zu beeinträchtigen.

BVerwG hat letztes Wort

Das OVG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Frage der strafrechtlichen Bewertung des Plakats durch die Verwaltungs- und auch die Strafgerichte falle nämlich nicht einheitlich aus. Der Kläger hat die Revision bereits eingelegt.

OVG Münster - 5 A 1386/20

Redaktion beck-aktuell, 8. Juli 2021.