NPD hält Vorgehen der Stadt für rechtswidrig
Die Stadt Mönchengladbach hatte vom NPD-Kreisverband Mönchengladbach, der die Plakate aufgehängt hatte, verlangt, diese kurzfristig zu entfernen. Der Kreisverband kam dem nach, klagte sodann aber auf Feststellung, dass die Anordnung rechtswidrig gewesen sei. Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte er hiermit keinen Erfolg.
OVG: Inhalt des Plakats strafbar
Auch das OVG hat die Anordnung der Stadt bestätigt. Die konkrete Gestaltung des Plakates einschließlich der beiden zentralen Aussagen sowie des Hintergrundtextes erfülle den Straftatbestand der Volksverhetzung. Zwar seien im politischen Meinungskampf – und gerade in Vorwahlzeiten – auch zugespitzte und polemische Äußerungen von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Es müsse stets ermittelt werden, ob auch straffreie Auslegungen in Betracht kommen. Unter Einbeziehung des Kontextes, der sich dem Betrachter aufdrängt, ergebe sich hier aber allein ein strafbarer Inhalt.
Angriff auf Menschenwürde von Migranten
Das Wahlplakat ziele darauf ab, alle Migranten mit Mördern gleichzusetzen, vor denen Deutsche überall Angst haben müssten. Durch die Aufzählung von Orten und das Anschneiden der Ortsnamen entstehe zudem der Eindruck, dass es sich um eine Vielzahl an Vorfällen handelt. Dies negiere in der Gesamtschau die Menschenwürde der hier lebenden Migranten und sei geeignet, durch das Schüren von Hass den öffentlichen Frieden zu beeinträchtigen.
BVerwG hat letztes Wort
Das OVG hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Frage der strafrechtlichen Bewertung des Plakats durch die Verwaltungs- und auch die Strafgerichte falle nämlich nicht einheitlich aus. Der Kläger hat die Revision bereits eingelegt.