OVG Münster: Spielhallen dürfen in Nordrhein-Westfalen weiterhin nicht öffnen

Die durch die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung angeordnete Schließung von Spielhallen wird nicht ausgesetzt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass die durch die Betriebsuntersagungen in erster Linie betroffene Berufsfreiheit gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurücktreten müsse (Beschlüsse vom 16.04.2020, Az.: 13 B 452/20.NE und 13 B 471/20.NE, unanfechtbar).

Unternehmen sahen Berufsfreiheit verletzt

Die Antragstellerinnen, zwei Unternehmen mit Sitz in Bergisch-Gladbach, die in verschiedenen nordrhein-westfälischen Kommunen Spielhallen betreiben, hatten geltend gemacht, die Betriebsschließungen verletzten sie in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit.

OVG: Von Spielhallen ausgehende Sogwirkung ist zu verhindern

Das OVG hat nun entschieden, dass die angegriffene Regelung voraussichtlich rechtmäßig ist. Die Schließung von Spielhallen sei Teil eines Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers zur Reduzierung infektionsbegünstigender sozialer und persönlicher Kontakte. Es umfasse die Untersagung von Freizeitaktivitäten in Stätten mit Publikumsverkehr, die nach Einschätzung des Verordnungsgebers unter den gegenwärtigen Umständen am ehestens verzichtbar erschienen. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Betriebs gehe von Sport- und Freizeiteinrichtungen typischerweise eine gewisse Sogwirkung aus, die möglichst vermieden werden solle.

Menschliche Kontakte in Spielhallen nicht zu verhindern

Überdies sei nicht ersichtlich, dass sich infektionsbegünstigende Kontakte zwischen den Spielern und dem Personal in den Spielhallen der Antragstellerinnen zuverlässig vermeiden ließen, etwa bereits durch die vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen den Spielgeräten. Insbesondere Kontakte in Sanitärbereichen oder während des allgemeinen Spielbetriebs ließen sich hierdurch nicht zuverlässig ausschließen, gibt das OVG zu bedenken.

Schmierinfektionen nicht auszuschließen

Risikoerhöhend komme hinzu, dass der Besuch in der Spielhalle üblicherweise durch eine nicht unerhebliche Verweildauer geprägt sein dürfte. Neben diesen physischen Nahkontakten könnten nach gegenwärtiger Erkenntnislage auch Schmierinfektionen durch das Berühren derselben Oberflächen etwa der Spielgeräte, von Geld- beziehungsweise Wertmarken oder sonstiger Gegenstände nicht ausgeschlossen werden und zu neuen Infektionsketten führen.

Berufsfreiheit muss hintanstehen

Die durch die Betriebsuntersagung in erster Linie betroffene Berufsfreiheit müsse vor diesem Hintergrund gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zurücktreten.

OVG Münster, Beschluss vom 16.04.2020 - 13 B 452/20.NE

Redaktion beck-aktuell, 20. April 2020.

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