Stiftung einer Sparkasse verweigerte Auskunft über Zuwendungen
Die beklagte Stiftung wurde von der Sparkasse Lünen als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts gegründet. Ihr satzungsmäßiger Zweck liegt in der Förderung von Kunst und Kulturwerten und des gemeinnützigen bürgerschaftlichen Engagements. Der Kläger verlangt von der Beklagten mit Hinweis auf das IFG NRW Auskunft über von ihr geleistete Zuwendungen an Dritte und über die Höhe ihres Stiftungsvermögens für bestimmte Zeiträume. Er hegt den Verdacht, die Stiftung habe der Stadt Lünen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, obwohl die Stiftungssatzung dies verbiete. Als juristische Person des Privatrechts sieht sich die Stiftung nicht zur Auskunftserteilung an den Kläger verpflichtet. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein.
OVG: Stiftung ungeachtet der Privatrechtsform nach IFG auskunftspflichtig
Das Oberverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die beklagte Stiftung sei informationspflichtig, auch wenn sie eine juristische Person des privaten Rechts sei. Nach den Bestimmungen des IFG NRW gelte die Stiftung als Behörde, weil sie mit ihren Stiftungszwecken öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehme. Wie die Sparkasse, von der sie gegründet worden sei und unter deren Einfluss und Kontrolle sie stehe, sei die Stiftung in die Erfüllung kommunaler gemeinwohlorientierter Aufgaben eingebunden. Diese nehme sie im Rahmen ihrer Stiftungszwecke auch eigenverantwortlich wahr.
Informationszugang nicht durch Stiftungsrecht ausgeschlossen
Der Informationszugang sei nicht durch Vorschriften des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen, nach denen behördliche Unterlagen der Stiftungsaufsicht nicht dem Informationsfreiheitsgesetz unterliegen. Diese Vorschriften besagten nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Stiftung selbst zur Auskunft über ihre Verhältnisse verpflichtet sei. Der Gesetzgeber habe Stiftungen privaten Rechts, die unter dem Einfluss der öffentlichen Hand stehen und sich dementsprechend nicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen könnten, vor Informationsansprüchen der Öffentlichkeit nicht ausnahmslos schützen wollen. Soweit eine Erteilung von stiftungsbezogenen Auskünften personenbezogene Daten eines Dritten betreffe, sehe das Informationsfreiheitsgesetz ein entsprechendes Beteiligungsverfahren vor, das den Dritten ausreichend schütze.