Dem Parlamentsvorbehalt genügende gesetzliche Grundlage
Rats- und Ausschusssitzungen seien Veranstaltungen im Sinn der Coronaschutzverordnung, an denen grundsätzlich nur noch immunisierte oder getestete Personen teilnehmen dürfen, erläuterte das Gericht. Das Infektionsschutzgesetz biete eine hinreichende, dem Parlamentsvorbehalt genügende gesetzliche Grundlage. Dies habe das Gericht im Eilrechtsschutz für eine Vielzahl von beschränkenden Maßnahmen bereits zuvor bestätigt.
Nur kurzzeitige Beeinträchtigungen durch Schnelltest
Für die hier in Rede stehenden Auswirkungen auf das verfassungsrechtlich abgesicherte freie Mandat von Mitgliedern kommunaler Organe gelte nichts anderes. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Ratsmitglieder liege derzeit nicht vor. Die Beschränkung des Zugangs kommunaler Mandatsträger zu Rats- oder Ausschusssitzungen auf Personen, die geimpft, genesen oder (negativ) getestet sind, diene dem legitimen Zweck des Infektionsschutzes. Die kurzzeitigen Beeinträchtigungen, die durch einen Schnelltest hervorgerufen werden, greifen nach Ansicht des Gerichts nur geringfügig in die körperliche Unversehrtheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Zudem stünden jedenfalls bis einschließlich 10.10.2021 allgemein kostenlose Bürgertestungen zur Verfügung.
Mandatsträger darf nicht mit Kosten belastet werden
Im Hinblick auf den Wegfall der allgemeinen Kostenfreiheit ab dem 11.10.2021 merkte der Senat jedoch an, dass für kommunale Mandatsträger wohl Vorkehrungen zu treffen sein werden, die sicherstellen, dass ihnen durch für die Mandatsausübung erforderliche Tests im Ergebnis keine Kosten entstehen. Wegen der Bedeutung des freien Mandats und des kommunalen Ehrenamtes dürfte sich eine mit den Tests verbundene Kostenlast für den Mandatsträger als unzumutbar erweisen. Auch auf die Möglichkeit einer Immunisierung durch eine kostenlose Impfung müsse sich ein Ratsmitglied insoweit nicht verweisen lassen.