Polizeibewerber kann wegen fehlender Rechtstreue und Aufrichtigkeit abgelehnt werden

Das Land Nordrhein-Westfalen hat es zu Recht abgelehnt, einen Kommissaranwärter, der während seiner Ausbildung heimlich ein Gespräch mit einem Landesbediensteten aufgezeichnet und bei einem Dienstunfallverfahren widersprüchliche Angaben gemacht hat, in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeivollzugsdienst zu übernehmen. Die Annahme fehlender charakterlicher Eignung ist laut Oberverwaltungsgericht Münster nicht zu beanstanden.

Übernahme in das Beamtenverhältnis abgelehnt

Der 1989 geborene Kläger schloss 2017 seine Ausbildung erfolgreich ab. Seinen Antrag, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, lehnte das Land jedoch ab. Zur Begründung verwies es auf vier Sachverhalte, die exemplarisch die persönliche und charakterliche Ungeeignetheit des Klägers belegen sollen. So habe der Kläger in unlauterer Weise Widerspruch gegen eine Klausurbewertung eingelegt, Kommilitonen über den wahren Zweck einer von ihm vorgelegten Unterschriftsliste getäuscht, ein Gespräch mit einem beim Land beschäftigten Schwimmmeister heimlich aufgezeichnet und zudem im Rahmen eines Dienstunfallverfahrens mehrere voneinander abweichende Schilderungen zum Unfallgeschehen gegeben.

Zweite Runde vor dem OVG: Keine Bereitschaft, die Rechtsordnung einzuhalten

Die hiergegen erhobene Klage wies das VG Minden ab. Im Berufungsverfahren beim OVG hatte der Kläger teilweise Erfolg. Das BVerwG hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das OVG zurück. Dieses stellte sich nun ganz auf die Seite des beklagten Landes. Durch die heimliche Aufzeichnung eines Gesprächs mit einem Landesbediensteten habe der Kläger den Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Worts erfüllt und gezeigt, dass es ihm an der gerade für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen Bereitschaft, die Rechtsordnung einzuhalten, sowie der nötigen Aufrichtigkeit und Loyalität fehle.

Nicht wahrheitsgemäße Angaben

Von einem Polizeivollzugsbeamten müsse zudem erwartet werden können, dass er gerade gegenüber seinem Dienstherrn jederzeit wahrheitsgemäße und verlässliche Angaben macht. Diese Erwartung habe der Kläger nicht erfüllt, weil er im Rahmen des Verfahrens um die Anerkennung eines Dienstunfalls den Unfallhergang mehrfach in ganz unterschiedlicher Weise dargestellt habe. Die miteinander unvereinbaren Darstellungen seien nur dadurch zu erklären, dass er den tatsächlichen Geschehensablauf nicht durchgängig wahrheitsgemäß wiedergegeben habe. Auch hierauf habe das Land zu Recht durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung gestützt.

OVG Münster, Urteil vom 01.06.2023 - 6 A 383/20

Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 2. Juni 2023.