Tätigkeit als Stadtratsmitglied wird bei Wechselschichtdienst nicht auf Arbeitszeit angerechnet

Ein im Wechselschichtdienst tätiger Polizeibeamter aus dem Kreis Lippe, der sich als Ratsherr ehrenamtlich engagiert, hat keinen Anspruch auf die hälftige Anrechnung der Zeiten der Mandatsausübung auf seine Arbeitszeit. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden. Die Gemeindeordnung des Landes, auf die sich der Kläger beruft, gewähre eine Anrechnung nur Mandatsträgern mit flexibler Arbeitszeit und keinen im Schicht- bzw. Wechselschichtdienst.

Polizist beruft sich auf Vorschrift in Gemeindeordnung

Der Polizist forderte von dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen, dass knapp 120 Stunden für die Ausübung seiner Tätigkeit als Ratsherr im Rat seiner Heimatstadt in den Jahren 2013 bis 2017 seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Dabei berief er sich auf eine in der Gemeindeordnung verankerte Vorschrift, die eine solche hälftige Anrechnung von Zeiten der Mandatsausübung auf die Arbeitszeit bei Mandatsträgern mit flexiblen Arbeitszeiten vorsieht. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Polizeibeamten statt. Die dagegen gerichtete Berufung des Landes war erfolgreich.

Kein Arbeitszeitrahmen im Schichtdienst

Beamte könnten sich zwar grundsätzlich auf die Anrechnungsnorm in § 44 Abs. 2 Satz 4 GO NRW berufen, so das OVG. Ihr Anwendungsbereich sei insbesondere nicht auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschränkt. Allerdings erfülle der klagende Polizeibeamte nicht ihre Voraussetzungen. Die Norm gewähre eine Anrechnung nur Mandatsträgern mit flexibler Arbeitszeit, die über die Lage und Dauer ihrer Arbeit in einem vorgegebenen Arbeitszeitrahmen flexibel entscheiden können. Das sei bei Polizeibeamten, die - wie der Kläger - im Schicht- bzw. Wechselschichtdienst tätig sind, nicht der Fall. Sie verrichteten ihren Dienst in einer der drei vorgegebenen Schichten im Früh-, Spät- oder Nachtdienst. Damit bestehe kein Arbeitszeitrahmen im Sinne einer Begrenzung des frühestmöglichen Beginns und des spätestmöglichen Endes der täglichen Arbeitszeit.

Letztentscheidung der Schichtplanung obliegt dem Dienstherrn

Die Annahme eines den ganzen Tag umfassenden Arbeitszeitrahmens würde überdies dazu führen, dass die Mandatstätigkeit nie in der Freizeit ausgeübt wird, sondern stets einen (hälftigen) Anrechnungsanspruch auslöst, wie es der Kläger seiner Forderung auch zugrunde gelegt habe. Dies widerspreche dem Grundsatz, dass die Mandatswahrnehmung als ehrenamtliche Tätigkeit in der Regel in der Freizeit auszuüben ist. Der klagende Polizist könne zudem nicht über Lage und Dauer seiner täglichen Arbeitszeit entscheiden. Dauer, Beginn und Ende der Schichten seien ihm vorgegeben. Auch hinsichtlich der Lage der täglichen Arbeitszeit reiche es nicht aus, dass der Beamte Wünsche äußern kann, welche Schicht er versehen will, selbst wenn diesen in aller Regel entsprochen wird. Maßgeblich sei, dass dem Dienstherrn die Letztentscheidung der Schichtplanung obliegt. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

OVG Münster, Urteil vom 21.07.2022 - 6 A 2599/20

Miriam Montag, 22. Juli 2022.

Mehr zum Thema