Bezirksregierung Düsseldorf wandte sich gegen erstinstanzliche OVG-Zuständigkeit
Anlass für den Zuständigkeitsbeschluss des OVG ist eine Klage betreffend den Luftreinhalteplan Düsseldorf, die die Deutsche Umwelthilfe erstinstanzlich beim OVG erhoben hat. Beklagter in diesem Verfahren ist das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Düsseldorf. Diese hat die Zuständigkeit des OVG in Frage gestellt.
OVG Münster hält Datum der Beanstandung gegenüber Behörde für irrelevant
Die Bezirksregierung hat unter anderem geltend gemacht, für diese Klage sei weiterhin das Verwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig, weil die Deutsche Umwelthilfe den Luftreinhalteplan Düsseldorf schon vor dem 02.06.2017 gegenüber der Behörde beanstandet habe. Dieser Argumentation ist das OVG Münster nicht gefolgt. Die Pflicht zur Aufstellung oder Fortschreibung von Luftreinhalteplänen hänge nicht von Anträgen eines Umweltverbandes oder Individualklägers ab.
Zuständigkeitsregelung in Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz unklar
Die Entscheidung über die Zuständigkeit sei erforderlich gewesen, weil die Frage wegen der unklaren Regelung im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zwischen den Beteiligten umstritten gewesen sei, so das OVG.