Nutzung eines Campingplatzes in Schermbeck bleibt untersagt

Die Betreiberin eines Campingplatzes in Schermbeck darf den Betrieb weiterhin nicht fortsetzen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden und die Beschwerde der Betreiberin gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Elementare Bestimmungen des Brandschutzes würden weiterhin nicht eingehalten.

Campingbetrieb wegen ortsfester Unterkünfte und Brandschutzmängeln untersagt

Das Eilverfahren betrifft eine an die Antragstellerin als Betreiberin gerichtete Nutzungsuntersagung des Landrats des Kreises Wesel (Antragsgegner) für eine 1964 als Campingplatz genehmigte Anlage. Im Nachgang wurden vom Landrat zahlreiche weitere Nutzungsuntersagungen gegenüber den Nutzungsberechtigten der einzelnen Parzellen ausgesprochen. Die Anlage sei als Campingplatz genehmigt. Deshalb sei es unzulässig, dass dort weitestgehend ortsfeste und keine mobilen Unterkünfte vorhanden seien. Die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung sei wegen der zahlreichen festgestellten Verstöße gegen die Camping- und Wochenendplatzverordnung, insbesondere im Hinblick auf die erheblichen brandschutzrechtlichen und -technischen Mängel geboten, nachdem die Antragstellerin Anordnungen zu deren Beseitigung nicht fristgerecht umgesetzt habe, so die Begründung der Behörde.

VG lehnte Eilantrag ab 

Rückendeckung bekam der Landrat vom Verwaltungsgericht Düsseldorf, das den Eilantrag abgelehnt hatte. Denn die Anlage sei ungenehmigt und wegen der "eklatanten Verstöße" gegen die Anforderungen des Brandschutzes im Brandfall seien Leib und Leben der Nutzer unmittelbar bedroht. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machte die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, nicht sie, sondern die einzelnen Pächter seien verantwortlich, der Antragsgegner habe die Anlage zumindest geduldet und sie arbeite inzwischen intensiv an der Beseitigung der Brandschutzmängel.

OVG: Betreiberin verantwortlich 

Das OVG Münster hat sich der Rechtsauffassung des VG angeschlossen. Die Antragstellerin sei als Betreiberin für die ungenehmigte und jedenfalls schwere Brandschutzmängel aufweisende Anlage verantwortlich, stellte der Zweite Senat des OVG Münster fest. Das parallele Vorgehen gegen sie und die einzelnen Pächter sei angesichts dessen nicht zu beanstanden. Auch seien Kreis und Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, so das OVG, dass elementare Bestimmungen des Brandschutzes nach der Camping- und Wochenendplatzverordnung wie Löschwasserversorgung, Abstände und Brandabschnitte weiterhin nicht im erforderlichen Umfang eingehalten werden.

Kein Hinweis auf Duldung der Anlage 

Dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben an der Beseitigung arbeitet, reiche nicht aus, so das OVG weiter. Auch für die von der Antragstellerin pauschal in den Raum gestellten "Genehmigungen" der nunmehr beanstandeten Zustände fehlen laut OVG jegliche Hinweise. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die Anlage ‑ und insbesondere die erheblichen Brandgefahren - geduldet habe. Vielmehr sei der Kreis schon in der Vergangenheit vielfach gegen immer neue festgestellte Verstöße gegen Brandschutzvorschriften vorgegangen. Da schon die entsprechenden Anforderungen der Camping- und Wochenendplatzverordnung nicht erfüllt seien ließ es das OVG dahinstehen, ob überhaupt noch von einer solchen Anlage gesprochen werden kann, nachdem wohl eine Vielzahl von Pächtern auf dem "Campingplatz" ihren Ersten Wohnsitz haben.

OVG Münster, Beschluss vom 14.03.2022 - 2 B 190/22

Redaktion beck-aktuell, 17. März 2022.

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