OVG Münster: Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung teilweise nichtig

Die Bestimmung der nordrhein-westfälischen Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung, nach der Flüchtlinge der Gemeinde zugewiesen werden sollen, in der sie zum Zeitpunkt der Zuweisung ihren tatsächlichen Wohnsitz unterhalten, ist nichtig. Das Land habe mit dieser Regelung seinen Ermächtigungsrahmen überschritten, entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster mit Urteil vom 04.09.2018. Es gab damit einem irakischen Flüchtling Recht, der gegen die Wohnsitzauflage geklagt hatte (Az. 18 A 256/18).

Irakischer Flüchtling klagte gegen Wohnsitzauflage

Dem Kläger war im März 2017 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden. Daraufhin wurde er im April 2017 verpflichtet, seinen Wohnsitz für längstens drei Jahre in Kerpen zu nehmen. Dieser Stadt war er bereits im Rahmen seines Asylverfahrens zugewiesen worden. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage des Irakers gegen die Wohnsitzauflage abgewiesen hatte, legte dieser Berufung ein.

OVG: Landesrechtliche Bestimmung über Wohnsitzzuweisung nichtig

Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben. Es spreche zwar vieles dafür, dass § 12a Abs. 1 AufenthG Flüchtlinge - vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen - aus integrationspolitischen Gründen zulässigerweise verpflichte, ihren Wohnsitz in dem Bundesland beizubehalten, in das sie zur Durchführung ihres Asylverfahrens zugewiesen waren. Rechtswidrig und nichtig sei aber die landesrechtliche Bestimmung in § 5 Abs. 4 AWoV, wonach Flüchtlinge der Gemeinde zugewiesen werden sollen, in der sie zum Zeitpunkt der Zuweisung ihren tatsächlichen Wohnsitz unterhalten. § 12a Abs. 2 bis 4 AufenthG regele die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort.

Land hat mit konkreter Regelung Ermächtigungsrahmen überschritten

Die Länder seien insoweit durch § 12a Abs. 9 AufenthG nicht zu inhaltlichen Vorgaben, sondern lediglich zu näheren Regelungen hinsichtlich der Organisation und des Verfahrens der Verpflichtung zur Wohnsitznahme ermächtigt. Diesen Ermächtigungsrahmen habe das Land mit § 5 Abs. 4 AWoV überschritten. Die Bestimmung sei nicht mit Bundesrecht vereinbar. § 12a Abs. 3 AufenthG schreibe vor, dass die Wohnsitzauflage unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erlassen werde. Dieses Erfordernis werde durch § 5 Abs. 4 AWoV ausgeblendet.

OVG Münster, Urteil vom 04.09.2018 - 18 A 256/18

Redaktion beck-aktuell, 4. September 2018.

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