OVG Münster: Nächtlicher Flugverkehr am Flughafen Düsseldorf muss nicht eingeschränkt werden

Die Zahl der zulässigen Landungen in der ersten Nachtstunde am Flughafen Düsseldorf, die durch eine Änderung der Betriebsgenehmigung erhöht worden war, muss nicht wieder reduziert werden. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Urteil vom 22.03.2017 die von drei Privatklägern begehrte Aufhebung der entsprechenden Betriebsregelungen abgelehnt (Az.: 20 D 30/14.AK).

Zahl der zulässigen Landungen in erster Nachtstunde wurde erhöht

Durch Genehmigung vom 09.11.2005, ergänzt durch einen Bescheid vom 07.05.2007, war vom beklagten Land für Flüge im Linien- und Charterverkehr am Flughafen Düsseldorf die Anzahl der im Voraus planbaren Zeitnischen (sogenannte Koordinierungseckwerte, auch als Slots bezeichnet) für einzelne Zeiträume festgelegt worden. In der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr darf danach die Zahl von 33 koordi­nierten Landungen nicht überschritten werden (zuvor galt für diese Zeit in der Winterflugplanperiode ein Koordinierungseckwert von 15 Landungen und in der Sommerflugplanperiode von 25 Landungen). Unter anderem diese Regelung der Geneh­migung war seinerzeit Gegenstand von Klagen von Anwohnern des Flughafens und benachbarter Gemeinden, die aber sämtlich erfolglos blieben.

Kläger begehren Aufhebung der Erhöhung

Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Anlegung von weiteren Abstellpositionen auf dem Flughafen hatten drei Privatpersonen im Mai 2013 und Februar 2014 beantragt, die durch die Genehmigung erfolgte Erhö­hung der Flugbewegungen in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr rückgängig zu machen. Nachdem das beklagte Land ihre Anträge abgelehnt hatte, verfolgten sie dieses Begehren im Klageweg weiter.

OVG: Kein Anspruch auf Rücknahme der Genehmigung

Das OVG hat die Klagen abgewiesen. Den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der mit der Genehmigung erfolgten Erhöhung der Koordinationseckwerte für die Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr nicht zu. Eine Rücknahme der Genehmigung käme in Betracht, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen hätten. Daran fehle es aber. Zum einen sei die Planrechtfertigung für die Zulassung von 33 koordinierten Landungen gegeben gewesen. Für die Ausweitung der Zahl der zulässigen Flugbewegungen habe ein Bedarf bestanden und der damals vorhandene Bestand an Ab­stellpositionen habe kein nicht überwindbares Hindernis für die Realisierung der Landungen in dieser Anzahl gebildet. Zum anderen beruhe die Regelung in der Ge­nehmigung nicht auf einem im Anfechtungsstreit zur Aufhebung führenden Mangel der Abwägung. Von einem derartigen Mangel könne nur bei Defiziten, die die Gesamtkonzeption der Planung in Frage stellten, ausgegangen werden. Solche seien nicht festzustellen. Insbesondere habe keine evidente Fehleinschätzung der gesundheit­lichen Auswirkungen des Flugverkehrs und der Maßnahmen zum Schutz vor Flug­lärm vorgelegen.

Kein Anspruch auf Widerruf der Genehmigung

Auch ein Widerruf der Genehmigung scheidet laut OVG aus. Ein solcher sei möglich, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen seien. Davon könne nicht ausgegangen werden. Weder sei die Planrechtfertigung weggefallen noch stünden heute der Abwicklung der zugelassenen Landungen unüberwindbare Hindernisse entgegen. Auch hätten sich seit Erteilung der Genehmigung weder die betrieblichen Gegebenheiten noch die rechtlichen Rahmenbedingungen oder die wissenschaftliche Beurteilung der nachteiligen Auswirkungen von Flugverkehr auf gesundheitliche Belange oder sonstige entscheidungserhebliche Gesichtspunkte derart verändert, dass die Genehmigung mit dem grundrechtlich gebotenen Schutz der Gesundheit der Kläger unvereinbar sei.

OVG Münster, Urteil vom 22.03.2017 - 20 D 30/14

Redaktion beck-aktuell, 23. März 2017.

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