Zahl der zulässigen Landungen in erster Nachtstunde wurde erhöht
Durch Genehmigung vom 09.11.2005, ergänzt durch einen Bescheid vom 07.05.2007, war vom beklagten Land für Flüge im Linien- und Charterverkehr am Flughafen Düsseldorf die Anzahl der im Voraus planbaren Zeitnischen (sogenannte Koordinierungseckwerte, auch als Slots bezeichnet) für einzelne Zeiträume festgelegt worden. In der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr darf danach die Zahl von 33 koordinierten Landungen nicht überschritten werden (zuvor galt für diese Zeit in der Winterflugplanperiode ein Koordinierungseckwert von 15 Landungen und in der Sommerflugplanperiode von 25 Landungen). Unter anderem diese Regelung der Genehmigung war seinerzeit Gegenstand von Klagen von Anwohnern des Flughafens und benachbarter Gemeinden, die aber sämtlich erfolglos blieben.
Kläger begehren Aufhebung der Erhöhung
Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Anlegung von weiteren Abstellpositionen auf dem Flughafen hatten drei Privatpersonen im Mai 2013 und Februar 2014 beantragt, die durch die Genehmigung erfolgte Erhöhung der Flugbewegungen in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr rückgängig zu machen. Nachdem das beklagte Land ihre Anträge abgelehnt hatte, verfolgten sie dieses Begehren im Klageweg weiter.
OVG: Kein Anspruch auf Rücknahme der Genehmigung
Das OVG hat die Klagen abgewiesen. Den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der mit der Genehmigung erfolgten Erhöhung der Koordinationseckwerte für die Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr nicht zu. Eine Rücknahme der Genehmigung käme in Betracht, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen hätten. Daran fehle es aber. Zum einen sei die Planrechtfertigung für die Zulassung von 33 koordinierten Landungen gegeben gewesen. Für die Ausweitung der Zahl der zulässigen Flugbewegungen habe ein Bedarf bestanden und der damals vorhandene Bestand an Abstellpositionen habe kein nicht überwindbares Hindernis für die Realisierung der Landungen in dieser Anzahl gebildet. Zum anderen beruhe die Regelung in der Genehmigung nicht auf einem im Anfechtungsstreit zur Aufhebung führenden Mangel der Abwägung. Von einem derartigen Mangel könne nur bei Defiziten, die die Gesamtkonzeption der Planung in Frage stellten, ausgegangen werden. Solche seien nicht festzustellen. Insbesondere habe keine evidente Fehleinschätzung der gesundheitlichen Auswirkungen des Flugverkehrs und der Maßnahmen zum Schutz vor Fluglärm vorgelegen.
Kein Anspruch auf Widerruf der Genehmigung
Auch ein Widerruf der Genehmigung scheidet laut OVG aus. Ein solcher sei möglich, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen seien. Davon könne nicht ausgegangen werden. Weder sei die Planrechtfertigung weggefallen noch stünden heute der Abwicklung der zugelassenen Landungen unüberwindbare Hindernisse entgegen. Auch hätten sich seit Erteilung der Genehmigung weder die betrieblichen Gegebenheiten noch die rechtlichen Rahmenbedingungen oder die wissenschaftliche Beurteilung der nachteiligen Auswirkungen von Flugverkehr auf gesundheitliche Belange oder sonstige entscheidungserhebliche Gesichtspunkte derart verändert, dass die Genehmigung mit dem grundrechtlich gebotenen Schutz der Gesundheit der Kläger unvereinbar sei.