Ein Vater hatte seit 2014 das Amtsgericht Recklinghausen mit insgesamt 148 fast ausschließlich erfolglosen Sorgerechts- und Umgangsverfahren vor dem Familiengericht gegen die Mutter seines Kindes beschäftigt. Danach war der Familiensenat des OLG Hamm mit 160 Verfahren an der Reihe. Der Vater lehnte fast alle seine Richter als befangen ab. Innerhalb von zwei Jahren erhob er 60 Dienstaufsichtsbeschwerden gegen jegliches Personal des Amtsgerichts – vom Amtsgerichtsdirektor bis zum Wachtmeister. Und dann rief er noch fast täglich in der Verwaltung, der Wachtmeisterei, den Serviceeinheiten und die mit seinen Sachen befassten Richter an, um dort Erklärungen abzugeben und Auskünfte zu verlangen.
2017 fand er eine neue Variante, die Gerichte in Nordrhein-Westfalen zu beschäftigen: Er beantragte unter anderem, Einsicht in die internen Geschäftsverteilungspläne der einzelnen Spruchkörper (aktuelle und aus verschiedenen früheren Jahren) zu gewähren. Im Internet rief er dazu auf, "neue Wege gegen Richter" zu gehen, "die uns die Kinder entziehen". "Mir fällt dabei Ihrer interne Geschäftsverteilungspläne sofort ein.", schrieb er (OVG Münster NJW 2023, 93 Rn. 56). Dabei forderte er auch Einsicht in die Originalbeschlüsse mit den Unterschriften der jeweils mitwirkenden Richter. Erfahren wollte er weiter das Dienst- und Lebensalter verschiedener Richter und deren Fehlzeiten.
In einem der zahlreichen – allein bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit waren es 350 – Auskunftsverfahren blitzte er beim VG Gelsenkirchen ab: Seine "Klage" stellte es nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog wegen Rechtsmissbräuchlichkeit ein. Es werde seine Eingabe nicht bearbeiten, weil sie von vornherein rechtsmissbräuchlich und sinnlos gewesen sei. Es gehe ihm nicht um die Sache, sondern er führe einen "Rachefeldzug" gegen die Justiz Nordrhein-Westfalens.
OVG geht "direkt auf Rechtsmissbrauch"
Den vom ihm daraufhin angerufenen Richtern beim OVG Münster teilte der Vater vorsorglich mit, dass sie, wenn ihnen etwas nicht passe, nicht "direkt auf Rechtsmissbrauch gehen" dürften. Dies war aber genau die Lösung der Münsteraner Richter: In diesem Extremfall sei es auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zulässig gewesen, dass das VG keine formale Entscheidung getroffen habe. Ohne Verfahren gebe es auch kein Rechtsmittel zum OVG oder Prozesskostenhilfe, um ein solches einzulegen.
In der Sache wiesen sie darauf hin, dass für das IFG NRW schon länger rechtskräftig entschieden worden sei, dass es auf Geschäftsverteilungspläne in Rechtssachen nicht anwendbar sei.